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Neue Baumschutzverordnung ab 1. Juli
Ottobrunn · Auch Obstbäume geschützt
Auch Obstbäume sind jetzt geschützt. F.: Archiv
Ottobrunn · »Es ist verboten, Bäume oder Teile davon ohne Erlaubnis zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern«, so steht es in der Baumschutzverordnung, die seit 1977 gilt.
Bei diesem Verbot bleibt es, wenn am 1. Juli eine neue Baumschutzverordnung in Kraft tritt. Inhaltlich ergeben sich jedoch einige wesentliche Änderungen.
Welche Bäume stehen unter dem Schutz
der Verordnung?
Künftig wird zwischen Laubbäumen (geschützt
ab einem Stammumfang von 50 cm) und Nadelbäumen (ab 80 cm Stammumfang) unterschieden.
Neu: Auch Obstbäume stehen unter Schutz. Ab einem Stammumfang von 50 cm
ist für eine Fällung eine Genehmigung erforderlich. Auch jeder Zuschnitt,
der über einen reinen Pflegeschnitt hinausgeht, bedarf grundsätzlich einer
Genehmigung.
Neue Regeln für Ersatzpflanzungen
Der Mindeststammumfang (Laub- und Obstbäume) bzw. die Mindestgröße
(Nadelbäume) der als Ersatz zu pflanzenden Bäume richten sich künftig nach
dem Stammumfang des zur Fällung freigegebenen Baumes. Ist auf einem Grundstück
nicht ausreichend Platz für eine Ersatzpflanzung, kann stattdessen eine
Ausgleichszahlung beauflagt werden. Die Höhe ist gestaffelt und orientiert
sich ebenfalls am Stammumfang des zur Fällung freigegebenen Baumes.
Bei Verstößen drohen Bußgelder
Bei Verstößen gegen die Baumschutzverordnung drohen wie bisher hohe
Bußgelder. Eine eigene Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitgliedern des Gemeinderats
und Verwaltungsmitarbeitern; der Planungs- und Umweltausschuss sowie der
Gemeinderat haben sich in mehreren Sitzungen intensiv mit der Ausarbeitung
der neuen Verordnung befasst.
Interessierte Bürger, die Träger öffentlicher Belange (z.B. Landratsamt, Polizei, Versorgungsunternehmen) sowie die anerkannten Naturschutzverbände haben einen umfangreichen Katalog mit Anregungen abgegeben.
Die neue Baumschutzverordnung kann im Rathaus (Bauverwaltung, Zimmer 4.07) und ab dem 1. Juli unter www.ottobrunn.de/RathausundBuergerservice/SatzungenundVerordnungen.aspx eingesehen werden. MO
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