72-Jährige zur Bewährung verurteilt

Rentnerin handelte in ihrer Schwabinger Wohnung mit Marihuana

München · Ein Mensch, der mit Drogen handelt, wird landläufig als »Dealer« bezeichnet. Wer dem Klischee glauben mag, hat zumindest ein vages Bild eines Dealers vor Augen.

Dass das nicht der Erscheinung einer 72-jährigen Frau ähnelt, ist wahrscheinlich, doch in der Realität kommt auch das vor: Eine 72-jährige Münchnerin hat mit Drogen gehandelt. Sie wurde erwischt und musste vor Gericht erscheinen. Das Amtsgericht München verurteilte die Frau zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten auf Bewährung.

Als Bewährungsauflage wurde ihr die Zahlung von 2.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung aufgegeben.

Mit dem Verkauf erzielte die Frau eine Marge von 50 Prozent

Die Rentnerin hatte zugegeben, über einen Zeitraum von etwa 13 Monaten in mindestens 24 Fällen in ihrer Wohnung in Schwabing jeweils ein Gramm Marihuana zum Preis von 15 Euro verkauft zu haben, für das sie selbst jeweils 10 Euro bezahlt habe. Die bei der Durchsuchung im Juni 2017 aufgefundenen Drogen, drei Gramm Marihuana und Haschisch in ihrer Wohnung und 261,19 Gramm Marihuana im Keller, seien zu einem Drittel zum Verkauf und zu zwei Drittel zum Eigenkonsum bestimmt gewesen. Sie habe täglich etwa ein bis zwei Gramm Marihuana konsumiert, um damit ihre Appetitlosigkeit zu therapieren. Ein gutes Jahr lang liefen die Geschäfte, bis am Flughafen ein Mann festgenommen wurde, der unter anderem zugegeben habe, von einer älteren Dame ein- bis zweimal im Monat je ein Gramm Marihuana gekauft zu haben. Aufgrund der von ihm angegebenen Handynummer und Adresse habe die 72-Jährige ermittelt werden können.

Es spreche zugunsten der Verurteilten »dass sie geständig war, dass es sich bei dem Marihuana um eine so genannte weiche Droge handelt, die zum großen Teil sichergestellt werden konnte, und dass ein überwiegender Teil der Betäubungsmittel für den Eigenkonsum bestimmt war, um damit ihre Appetitlosigkeit und ständige Gewichtsabnahme zu therapieren« erläuterte die vorsitzende Richterin bei der Urteilsbegründung. Zu Lasten der Angeklagten sei die große Gesamtmenge des Betäubungsmittels zu berücksichtigen sowie der »sehr lange Zeitraum von über einem Jahr«, über den hinweg sie einen regen Handel mit Betäubungsmitteln betrieben habe.

Artikel vom 30.05.2018
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