Bestellerprinzip

München · Wer bezahlt die Maklerprovision?

München · Der Mieterverein München e.V. wurde durch eine Mieterin auf folgenden Sachverhalt aufmerksam gemacht, in dem ein Makler gemeinsam mit dem Vermieter versucht, die Provision auf die Mieterin abzuwälzen:…

Die Mieterin ist auf Wohnungssuche. Bei ihren Recherchen im Internet stieß sie auf eine interessante Anzeige und nahm Kontakt mit der Maklerin auf, um an weitere Informationen zu kommen bzw. einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Die Maklerin meldete sich und teilte mit, dass sie die Wohnung gerne besichtigen könne, allerdings nur unter der Auflage, dass vorher ein Vermittlungsvertrag unterzeichnet werden müsse. Da die Nachfrage für diese Wohnung sehr hoch sei, sei der Vermieter nicht bereit, die Maklerprovision zu zahlen. »Das ist ein eindeutiger Verstoß gegen das Bestellerprinzip! Der Vermieter hat die Maklerin mit der Vermittlung der Wohnung beauftragt, also muss auch er die Provision bezahlen. Die Besichtigung der Wohnung von der Unterzeichnung eines wohl vordatierten Vermittlungsvertrages abhängig zu machen, verstößt eindeutig gegen das Gesetz« kommentiert Anja Franz, Sprecherin des Mietervereins München e.V. diese Vorgehen, »wir haben der Mieterin abgeraten, sich auf so einen Deal einzulassen«.

Neues Gesetz bringt Vorteile für die Mieter

Das Bestellerprinzip besagt, dass bei Wohnungsvermittlung durch einen Makler derjenige die Provision an den Makler zahlen muss, der ihn zuerst beauftragt hat. In der Regel ist das der Vermieter. Nur in dem Fall, in dem ein Mieter von sich aus auf einen Makler zugeht und ihn mit der Suche nach einer geeigneten Wohnung beauftragt, muss der Mieter diese Gebühr übernehmen.

»In jedem Rechtsgebiet gilt die Regelung: Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch. Es war höchste Zeit, dass dies im Maklerrecht klargestellt wurde«, so Anja Franz weiter.

Artikel vom 22.01.2016
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