Schnee und Eis im Anmarsch

München · Wer ist verantwortlich für geräumte Wege?

München · Laut der aktuellen Wetterprognose soll der Winter Ende der Woche kommen. Der Mieterverein München e.V. rät daher, sich frühzeitig zu informieren, wer für die Schnee- und Eisbeseitigung auf dem gemieteten Grundstück zuständig ist.

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Verantwortlich für die Schnee- und Eisbeseitigung sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer und Vermieter. Öffentliche Straßen und Wege werden von der Stadt geräumt und gestreut.

Die Räumpflicht kann auf den Mieter umgelegt werden

Die Räum- und Streupflicht kann aber im Mietvertrag auf die Mieter umgelegt werden. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus. Grundsätzlich gilt: Der Winterdienst muss werktags in der Regel von 7 Uhr bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr bzw. 9 Uhr geleistet werden.

Gefegt und gestreut werden müssen der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen mit einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Auf Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein mindestens eineinhalb Meter breiter Streifen geräumt werden, für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt eine Mindestbreite von einem halben Meter. Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht. Auftaubeschleuniger wie Salz oder Harnstoff sind in vielen Städten verboten, empfohlen werden hingegen Sand oder Granulat.

Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden. Ist wegen des anhaltenden Schneefalls eine Beseitigung sinnlos, entfällt die Räumungspflicht. Im Streitfall muss der Streupflichtige hierfür jedoch den Nachweis erbringen. Ist der Mieter laut Mietvertrag für den Winterdienst verantwortlich, jedoch aus beruflichen Gründen oder krankheitsbedingt verhindert, muss er sich um eine Vertretung kümmern.

Sind in einem Mehrfamilienhaus laut Mietvertrag die Mieter zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie abwechselnd Schnee fegen und bei Glatteis streuen, der Vermieter muss hierfür Geräte und Material zur Verfügung stellen.

Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn die Räumungspflichten an der Unfallstelle nicht eingehalten wurden. Hat der betroffene Passant jedoch leichtfertig gehandelt und sich bewusst auf das Glatteis begeben, kann ihm gegebenenfalls ein Mitverschulden angerechnet werden.

Der Mieterverein München informiert über Recht & Pflicht

»Auch wenn der Vermieter seine Pflichten auf den Mieter abwälzt, muss er kontrollieren, ob diese Aufgabe ordnungsgemäß erledigt wurde. Er haftet unter Umständen im Einzelfall«, erklärt Anja Franz, Sprecherin des Mietervereins München e.V., »ohne eine solche Umwälzung im Vertrag bleiben Eigentümer und Vermieter in der Pflicht. Lassen sie die Arbeiten von einem Hausmeister oder gewerblichen Dritten erledigen, sind das aber Betriebskosten, die je nach Vertragsgestaltung, auf die Mieter umgelegt werden können.«

Der Mieterverein München e.V., in der Sonnenstraße 10, ist mit über 67.000 Mitgliedern einer der größten Vereine in München. Er ist Mitglied im Deutschen Mieterbund – DMB – der größten Mieterorganisation in Deutschland.

Artikel vom 15.01.2016
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