Fördermaßnahmen

Neubiberg · Wiederbegrünung bezuschusst

Neubiberg · Von den in Neubiberg zur ALB-Bekämpfung vorgenommenen Fällmaßnahmen waren insbesondere Laubgehölze auf privaten Flächen betroffen.

Gerade die privaten Grünstrukturen prägen jedoch viele Straßenbilder und tragen damit maßgeblich zum Charakter Neubibergs bei. Um eine möglichst schnelle und sichtbare Wiederbegrünung im Befallsgebiet zu erreichen, hat der Landkreis München den betroffenen Gemeinden einen Betrag von je 20.000 Euro zur Verfügung gestellt. Die Richtlinien für Neubiberg wurden zwischen der Bürgerinitiative Gegen ALB-Traum Neubiberg, der Gemeinde Neubiberg und dem Landratsamt München/Untere Naturschutzbehörde abgestimmt.

Gefördert wird die Neuanpflanzung von Laubgehölzen auf Privatgrundstücken im Siedlungsbereich nach Bekämpfungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Asiatischen Laubholzbockkäfer (ALB) durchgeführt wurden. Ausgenommen sind Pflanzengattungen, die im EU-Durchführungsbeschluss 2015/893 vom 9. Juni 2015 im Anhang 1-Arten von Wirtspflanzen gemäß Artikel 1 Buchstabe f- gelistet sind. Die entnommenen Gehölze, für deren Ersatz eine Förderung beantragt wird, müssen einen Brusthöhendurchmesser (BHD) von größer 10 cm aufgewiesen haben. Von der Förderung ausgeschlossen sind Pflanzungen im Wald im Sinne des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG). Die Förderhöhe beträgt 50 Euro pro Gehölz, wenn die Kosten für das Gehölz mindestens 100 Euro betragen. Der Ausgleich erfolgt im Verhältnis 1:1, d.h. für jedes entnommene Gehölz wird höchstens die Nachpflanzung eines neuen Gehölzes gefördert.

Alle Antragsberechtigten werden von der Gemeinde schriftlich über die Richtlinien und das Antragsverfahren informiert, für verwaltetes Wohneigentum wird das Informationsschreiben an die jeweiligen Hausverwaltungen gesandt. Die Maßnahme muss bis 31. Dezember 2016 umgesetzt sein, Anträge auf Förderung (nach Umsetzung der Maßnahme) müssen bis spätestens 31. Januar 2017 eingereicht werden. Die Förderung von Maßnahmen, die vor Bekanntgabe der Richtlinien umgesetzt wurden, ist zulässig, soweit sie diesen entsprechen.

Ausführliche Informationen und Empfehlungen zu Nachpflanzungen gibt die neu erschienene Informationsbroschüre der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) »Gehölze für Nachpflanzungen«. Sie ist bei der Gemeinde im Sachgebiet Umwelt- und Naturschutz erhältlich oder als PDF-Datei auf der Homepage der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (www.lfl.bayern.de) verfügbar.

Artikel vom 04.01.2016
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