Knöllchen ohne Grenzen

ADAC: Bescheide aus der EU in Deutschland vollstreckbar

Im Ausland geblitzt? EU-Bescheide können auch in Deutschland eingetrieben werden.	Foto: ADAC

Im Ausland geblitzt? EU-Bescheide können auch in Deutschland eingetrieben werden. Foto: ADAC

München · Rasen an der Côte d’ Azur, Falschparken in Amsterdam: Autofahrern, die im Ausland gegen Verkehrsbestimmungen verstoßen und vor Ort ungeschoren davonkommen, droht auch nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub ein Bußgeldbescheid.

Denn Bescheide aus der EU können auch in Deutschland vollstreckt werden. Doch nicht in jedem Fall müssen Autofahrer zahlen. Die Regelung greift beispielsweise erst bei einem Betrag von mehr als 70 Euro. Deutsche Autofahrer müssen sich auch nicht mit einem fremdsprachigen Schreiben herumschlagen. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums sind alle Staaten verpflichtet, dem Verkehrssünder Bußgeldbescheide in einer für ihn »verständlichen Sprache« zuzuschi­cken – und das ist in der Regel die Muttersprache des Betroffenen. Sollte das Schreiben dennoch in einer Fremdsprache ins Haus flattern, muss sich der Autofahrer keine Sorgen machen. Wenn der Adressat wegen der sprachlichen Hürde keine Gelegenheit hat, Einspruch zu erheben, muss das zuständige Bundesamt für Justiz (BfJ) die Vollstreckung verweigern. ­Ende 2013 wurde eine Regelung zur effektiveren Verfolgung von verkehrssicherheitsrelevanten Verkehrssünden innerhalb der EU durch einen verbesserten Halterdatenaustausch geschaffen. Folge: Deutsche Fahrzeughalter werden schneller über Tempolimit- oder Rotlichtverstöße aus dem Ausland informiert.

Fahrzeughalter in der Pflicht

In einigen Ländern, wie Frankreich, Italien oder den Niederlanden, kann bei Verstößen sogar der Fahrzeughalter in die Pflicht genommen werden, selbst wenn er gar nicht am Steuer saß. Dies widerspricht allerdings dem Schuldprinzip des deutschen Rechts und ist daher ein Grund, warum diese Bußgeldbescheide hierzulande meist nicht vollstreckt werden. Voraussetzung für die Nichtvollstreckung ist aber immer, dass der Einwand des Halters, nicht selbst gefahren zu sein, im Falle der Vollstreckung rechtzeitig gegenüber dem BfJ vorgebracht wird.

Keine Knöllchen aus Nicht-EU-Ländern

Wer zügig bezahlt, kann in einigen Ländern mit Rabatten rechnen. Nichtzahler sollten bedenken, dass auch dann, wenn keine Vollstreckung in Deutschland erfolgt, rechtskräftige Bußgeldbescheide und Gerichtsentscheidungen bei der Wiedereinreise ins Tatortland weiterhin vollstreckbar bleiben – unter Umständen mehrere Jahre.

Behörden aus Nicht-EU-Ländern können in Deutschland zwar keine Bußgelder eintreiben lassen. Autofahrer haben aber auch dort keineswegs einen Freibrief, sich nicht an die Verkehrsregeln zu halten, warnt der ADAC. Gerade in Nicht-EU-Ländern wie Norwegen oder der Schweiz drohen bei Nichtzahlung drastische Sanktionen bis hin zu Freiheitsstrafen.

Weitere Infos unter www.adac.de Rubrik »Info, Test & Rat«, Menüpunkte »Ratgeber Verkehr« und »Bußgeld & Punkte«

Artikel vom 05.09.2015
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