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Vergessene Verkehrsregeln
ADAC klärt häufige Irrtümer auf
München · Habe ich bei grünem Pfeil Vorfahrt? Wie funktioniert das Reißverschlussverfahren? Und was muss ich bei Staubildung beachten? In der Fahrschule gelernte Verkehrsregeln geraten bei manchen Autofahrern schnell in Vergessenheit. Der ADAC klärt häufige Irrtümer auf.
Bus an Haltestelle: Wenn ein Bus mit eingeschalteter Warnblinkanlage an eine Haltestelle heranfährt, gilt für den nachfolgenden Verkehr Überholverbot. Sobald er steht, darf man vorbeifahren – allerdings nur mit Schrittgeschwindigkeit. Diese Regelung gilt auch für den Gegenverkehr.
Blinken bei abknickender Vorfahrtsstraße: Die Verkehrsteilnehmer folgen in diesem Fall zwar der Vorfahrtsstraße, biegen aber gleichzeitig ab. Und ein Abbiegevorgang muss immer mit dem Blinker angezeigt werden. Fahrzeuge, die auf einer Kreuzung mit abknickender Vorfahrt geradeaus fahren, dürfen dagegen nicht blinken.
Grüner Pfeil: Ein Grünpfeilschild gestattet das Abbiegen nach rechts bei Rotlicht. Jedoch signalisiert es im Gegensatz zu einer grünen Ampel keine Vorfahrt. Autofahrer müssen vor dem Rechtsabbiegen in jedem Fall an der Haltelinie anhalten und schauen, ob dies gefahrlos und ohne Behinderung anderer möglich ist. Dies gilt auch, wenn bereits andere Fahrzeuge vor einem nach rechts abgebogen sind.
Rechtsfahrgebot: In Deutschland gilt außerhalb von Ortschaften grundsätzlich das Rechtsfahrgebot. Ausnahme: Auf einer dreispurigen Fahrbahn darf der mittlere Fahrstreifen durchgängig befahren werden, sobald rechts davon ein oder mehrere Fahrzeuge unterwegs sind. Wenn die rechte Spur nach einem Überholvorgang jedoch deutlich länger als 20 Sekunden befahren werden kann, muss dorthin gewechselt werden.
Reißverschlussverfahren: Endet auf einer mehrspurigen Fahrbahn ein Fahrstreifen – etwa am Autobahnende oder vor einer Baustelle – sollte erst unmittelbar vor Beginn der Verengung das Einfädeln im Reißverschlussprinzip erfolgen bzw. auf die weiterführende Spur gewechselt werden.
Rettungsgasse: Bei einem Stau auf mehrspurigen Straßen sind alle Autofahrer verpflichtet, die Rettungsgasse freizumachen. Bei zwei Fahrstreifen ist sie in der Mitte zu bilden. Bei dreispurigen Autobahnen ist die Rettungsgasse zwischen dem äußersten linken und der direkt rechts danebenliegenden Fahrspur zu bilden. Der Standstreifen ist als Zufahrt zu den Einsatzstellen nicht geeignet, weil er oft nicht durchgehend ausgebaut oder von liegengebliebenen Fahrzeugen blockiert ist.
Artikel vom 08.08.2015Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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