Einsatzkräfte haben Sonderrechte

Schnell: ja, riskant: nein – Der ADAC nennt die Regeln

Für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste gelten Sonderrechte. So müssen Autofahrer unbedingt Platz machen für eine Rettungsgasse.	Foto: ADAC

Für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste gelten Sonderrechte. So müssen Autofahrer unbedingt Platz machen für eine Rettungsgasse. Foto: ADAC

München · Freie Fahrt für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste bei dringenden Einsätzen! In diesem Fall sind sie von der Straßenverkehrsordnung weitgehend befreit – doch es gibt auch Grenzen. Wie riskant darf aber eine Blaulichtfahrt sein?

Vor kurzem sorgte der Fall von Dr. Alexander Hatz für Schlagzeilen. Der Notarzt aus Rohrenfels bei Neuburg an der Donau rettete einem zweijährigen Kind das Leben. Weil aber ein Autofahrer und ein Zeuge den Notarzt wegen Verkehrsgefährdung anzeigten, sollte Hatz mit dem Verlust seines Führerscheins und einer Geldstrafe von 4500 Euro haften. Nach deutschlandweiten Protesten wurde der Strafbefehl mittlerweile aufgehoben.

Doch wie verhalten sich die Dinge im Allgemeinen? Der ADAC fasst zusammen, welche Sondervorschriften für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste im Einsatz gelten. Denn von den für die anderen Verkehrsteilnehmer verbindlichen Vorschriften und Regelungen der Straßenverkehrsordnung sind die Einsatzkräfte weitgehend befreit.

Blaulicht allein genügt nicht

Um das Recht auf freie (Durch-)Fahrt zu haben, müssen die Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten zusätzlich auch mit Martinshorn, also mit akustischen Signalen, unterwegs sein. Das sogenannte Wegerecht entbindet die Fahrer der Einsatzfahrzeuge aber nicht gänzlich von ihren Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr.

Sonderrechte gelten gemäß § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur, »soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist«. Außerdem dürfen die Sonderrechte nur »unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung« in Anspruch genommen werden. Entscheidend im konkreten Einzelfall sind daher die Verkehrslage, die Bedeutung und die Dringlichkeit des Einsatzes.

Rettungsgasse bilden

Der ADAC bittet die Autofahrer immer daran zu denken bei Unfällen auf mehrspurigen Fahrbahnen unbedingt die sogenannte Rettungsgasse freizuhalten! Sie ist für Fahrzeuge mit Blaulicht gedacht, die schnellstmöglich zum Unfallort vordringen müssen. Im Ernstfall rettet das Freihalten dieser Gasse Leben. Sorgen Sie so für die freie Fahrt der Einsatzkräfte.

Über Rot fahren

Wer bei Rot über eine Ampel in eine Kreuzung einfährt, damit das Einsatzfahrzeug passieren kann, und deswegen geblitzt wird, muss nichts befürchten. Da häufig auch das Einsatzfahrzeug geblitzt wird, ist der Grund für das Einfahren dokumentiert und von einem Bußgeld wegen Rotlichtverstoßes wird abgesehen.

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Artikel vom 04.04.2015
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