Thema der Woche

München · Licht und Blinker richtig einsetzen

München · Leider haben sich bei vielen Autofahrern Verhaltensweisen eingebürgert, die nicht der Straßenverkehrsordnung entsprechen. Vor allem beim Einsatz von Licht und Blinker kommt es häufig zu Fehlverhalten.

Lichthupe ist Nötigung

Nicht unbedingt. Die Lichthupe darf kurz betätigt werden, wenn man außerhalb geschlossener Ortschaften die Überholabsicht anzeigt oder andere Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahr warnt. Aber aufgepasst: Wer mit Lichthupe zu dicht auffährt, begeht eine Nötigung.

Wann Nebelschlussleuchte?

Leider ist vielen Autofahrern nicht klar, dass es für das Einschalten der Nebelschlussleuchte klare Vorgaben gibt: Sie darf nicht bei leichtem Nebel aktiviert werden, sondern erst, wenn die Sichtweite unter 50 Metern liegt. Das ist die Entfernung, die zwei Leitpfosten auf der Autobahn voneinander haben. Bei so schlechter Sicht ist es auch verboten, schneller als 50 km/h zu fahren. Eine Pflicht, die Nebelschlussleuchte unter den genannten Voraussetzungen anzuschalten, gibt es nicht. Der Fahrer darf das selbst entscheiden. Wer ohne Not bei guten Sichtverhältnissen die Nebelschlussleuchte einschaltet, muss mit 20 Euro Geldbuße rechnen, da andere Autofahrer durch das starke Licht extrem geblendet werden.

Bus mit Warnblinker

Nur wenn ein Bus mit eingeschalteter Warnblinkanlage an eine Haltestelle heranfährt, gilt für den nachfolgenden Verkehr Überholverbot. Sobald er steht, darf man mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren. Das bedeutet ca. 7 km/h. Diese Vorgabe gilt auch für den Gegenverkehr.

Abknickende Vorfahrt

Die Verkehrsteilnehmer folgen zwar der Vorfahrtsstraße, biegen aber gleichzeitig ab. Ein Abbiegevorgang aber muss immer mit dem Blinker angezeigt werden. Fahrzeuge, die auf einer Kreuzung mit abknickender Vorfahrt geradeaus fahren, dürfen dagegen nicht blinken.

Artikel vom 05.01.2015
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