Urteil: Bloße Aufnahme des Handys keine Nutzung

Handy in der Hand ist noch kein Verstoß

München · Eine Autofahrerin, die ein klingelndes Handy aus der Handtasche holt und es dann ihrem Beifahrer übergibt, handelt nicht gegen die Straßenverkehrsordnung. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. III-1 Rbs 284/14).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte die Frau während der Fahrt das Mobiltelefon gegriffen und – ohne auf das Display zu schauen - weitergereicht. Die Polizei warf ihr vor, das Handy am Steuer benutzt zu haben, weswegen sie eine Strafe von 40 Euro zahlen sollte. Dagegen setze sich die Autofahrerin zur Wehr, da sie das Handy gar nicht benutzt, sondern nur weitergegeben habe. Das Oberlandesgericht gab ihr Recht und stellte klar, dass die Frau das Handy während der Fahrt im Sinne der Vorschrift nicht genutzt hat. Somit müsse sie auch kein Bußgeld zahlen.

Das Gericht führte aus, dass die bloße Aufnahme des ­klingelnden Handys, keine Nutzung darstellt. Das Weglegen des Handys sei in diesem Fall genauso zu beurteilen, wie ein beliebig anderer Gegenstand im Auto, der zur Seite gelegt wird. Hätte die Fahrerin aber das Handy in die Hand genommen, um zum Beispiel den Anruf wegzudrücken, wäre das als Benutzung anzusehen gewesen und hätte auch sanktioniert werden können. Da sie aber weder das getan noch andere Funktionen des Mobiltelefons genutzt hat, war auch kein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer festzustellen. ampnet/jri

Artikel vom 25.12.2014
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