Grenzwerte für alte Öfen

Ab 1. Januar 2015 gelten neue Anforderungen

Ebersberg · Ab 1. Januar 2015 gelten neue Grenzwerte für die Staub- und Kohlenmonoxid-Emissionen von alten Holzöfen und Holzheizkesseln.

Darauf weist Katharina Schierl vom zuständigen Sachgebiet im Landratsamt hin. Ende Dezember 2014 laufen Übergangsregelungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, 1. BImSchV aus. Alte Holzöfen und Holzheizkessel verursachen einen erheblichen Ausstoß an Feinstaub und zahlreichen anderen gesundheitsgefährdenden Schadstoffen. Kessel und Öfen, die die neuen Anforderungen nicht erfüllen, sollten noch vor der Heizperiode gegen neue Geräte ausgetauscht oder mit Staubfiltern nachgerüstet werden. Besonders in ihrer direkten Nachbarschaft verschlechtern alte Holzöfen und -kamine die Luftqualität. Die Emissionen aus diesen Anlagen tragen vor allem in den Wintermonaten zu hohen Feinstaubkonzentrationen in der Umgebungsluft bei.

Sie sind gesundheitsschädlich, können beispielsweise zu Atemwegserkrankungen führen oder das Herzinfarktrisiko erhöhen. Für mit festen Brennstoffen, wie Holz, betriebene Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1995 errichtet wurden, müssen ab Januar 2015 die Emissionsgrenzwerte der Stufe 1 der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung eingehalten werden. Dabei handelt es sich meist um Anlagen, die ein ganzes Haus oder eine Wohnung mit Heizwärme versorgen. Außerdem müssen Öfen und Kamine, die zur Beheizung von Einzelräumen dienen und vor dem 1. Januar 1975 errichtet wurden, ebenfalls ab dem Januar 2015 anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte einhalten. Ob die Emissionsgrenzwerte für Heizkessel und Einzelraumfeuerungsanlagen eingehalten werden, stellt der Kaminkehrer fest.

Für Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 21. März 2010 errichtet wurden sowie für Heizkessel aus der Zeit zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 laufen die Übergangsfristen je nach Baujahr zwischen 2017 und 2025 aus. Öfen und Kessel, die ab dem 22. März 2010 eingebaut wurden, darf man unbegrenzt weiterbetreiben.

Um die Übergangsregelung sozialverträglich zu gestalten, gibt es in der 1. BImSchV mehrere Ausnahmen: Öfen und Kamine, die die einzige Heizmöglichkeit einer Wohneinheit darstellen, sind von der Nachrüstverpflichtung ebenso ausgenommen wie historische Öfen, Herde, Badeöfen, offene Kamine und handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen.

Emissionsgrenzwerte bei Neugeräten

Auch für neue Heizkessel und Öfen treten ab 2015 veränderte Anforderungen in Kraft: Wer ab dem 1. Januar 2015 ein neues Gerät kauft, muss die Emissionsgrenzwerte der Stufe 2 der 1. BImschV beachten. Um festzustellen, ob die neuen Grenzwerte eingehalten werden, ist bei Kesseln ebenfalls eine Messung durch den Schornsteinfeger erforderlich. Sie muss spätestens vier Wochen nach der Inbetriebnahme, danach alle zwei Jahre durchgeführt werden. Bei Einzelraumfeuerungsanlagen ist eine Bescheinigung des Herstellers darüber ausreichend, dass die geforderten Emissionswerte auf dem Prüfstand eingehalten werden. Weitere Informationen erhalten Interessierte im Landratsamt unter Telefon 08 0 92 / 82 32 27.

Artikel vom 18.09.2014
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