Entschädigungsklage

Anwaltskosten werden nicht erstattet

München · Eine fünfköpfige Familie aus Mainz zeigte aufgrund Mängel bei ihrer Reise einen Reiseveranstalter an. Sie verlangte von dem Veranstalter einen Ersatz der Anwaltskosten, das Münchner Amtsgericht wies diese Forderung jedoch ab. Die Kläger buchten über ein Reisebüro eine Pauschalreise nach Tunesien. Die Familie wollte mit einem Rail&Fly-Ticket mit dem ICE zum Flughafen in Hannover anreisen, doch der Zug hatte mehrere Stunden Verspätung, so dass die Familie den Flug verpasste. Eine alternative Beförderung gab es nicht, die Familie kehrte daraufhin nach einer Übernachtung im Hotel nach Hause zurück.

Sie beauftragte einen Rechtsanwalt mit dem Schreiben, dass die Reise mangelhaft war, und forderte eine Rückerstattung des Reisepreises und die Entschädigung wegen der aufgewendeten Urlaubszeit. Das Anwaltshonorar in Höhe von 413,64 Euro fordern nun die Kläger von dem Reiseunternehmen ein. Der Richter gab nun dem Reiseunternehmen, das dafür nicht aufkommen wollte, Recht und wies die Klage ab, da der Rechtsanwalt nicht unbedingt erforderlich war. Die Mitteilung von Reisemängeln bedarf keiner juristischen Ausbildung, die Kläger hätten also aufgrund ihrer Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten, die Mängelanzeige selbst erstellen und abgeben müssen. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Landgericht Frankfurt am Main dem Reisenden Recht gegeben und die Anwaltskosten für die Mängelanzeige ersetzt. Dieser Ansicht ist der Münchner Richter nicht gefolgt.

Artikel vom 31.07.2014
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