Thema der Woche

Fahrradstraße – was ist das?

München · Das Verkehrszeichen „Fahrradstraße“ (quadratisches weißes Schild mit blauem runden Gebotszeichen Fahrrad und dem Schriftzug Fahrradstraße) besagt, dass derart gekennzeichnete Straßen grundsätzlich nur von Radfahrern befahren werden dürfen.

Andere Fahrzeugführer dürfen sie nur benutzen, soweit dies durch ein Zusatzschild wie zum Beispiel „Anlieger frei“ ausdrücklich zugelassen ist. Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger oder Inline-Skater müssen, wie in anderen Straßen auch – soweit vorhanden und benutzbar – den Gehweg oder Seitenstreifen benutzen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h darf von keinem Verkehrsteilnehmer überschritten werden. Radfahrern ist es hier auch erlaubt nebeneinander zu fahren. Dadurch darf aber der Gegenverkehr und das Überholen von anderen Fahrzeugen nicht unmöglich gemacht werden.

Es gelten die allgemeinen Verkehrsvorschriften und § 1 StVO, der besagt, dass unnötige Behinderungen verboten sind und gegenseitig Rücksicht genommen werden muss. Einige Kommunen weisen an vereinzelten Stellen in Wohngebieten, aber auch in Innenstädten Fahrradstraßen aus, geben diese aber gleichzeitig für den Kfz-Verkehr frei. Dabei wird der Kfz-Verkehr nicht selten als Einbahnstraße eingerichtet, während der Radverkehr in beide Richtungen fahren darf. Da die Fahrradstraße vielen Autofahrern unbekannt ist, kommt es immer wieder zu Konflikten mit Radfahrern. Unter anderem halten sich Autofahrer oft nicht an die Geschwindigkeitsbegrenzung in Fahrradstraßen, da diese nicht explizit ausgewiesen ist.

Nach Ansicht des ADAC sollten Städte und Gemeinden die Einrichtung von Fahrradstraßen im Vorfeld stets auf Sinnhaftigkeit prüfen und darauf achten, dass die Beschränkung auf den Kfz-Anliegerverkehr realistisch durchsetzbar ist.

Artikel vom 12.03.2014
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