Thema der Woche

Vorsicht beim Autoverleih

München · Wer sein Fahrzeug an einen Freund, Bekannten oder Verwandten verleiht, sollte bedenken, dass solche Gefälligkeiten nicht unproblematisch sind. Denn in vielen Versicherungsverträgen ist angegeben, dass das versicherte Fahrzeug ausschließlich von einer Person genutzt werden darf oder dass Fahrer unter 23 Jahren von der Nutzung ausgeschlossen sind.

In beiden Fällen profitiert der Versicherungsnehmer von einer günstigeren Prämie. Genauere Angaben sollte man im Versicherungsvertrag nachlesen. Wer gegen gültige Bestimmungen verstößt, muss nach einem Unfall damit rechnen, dass der Versicherer nicht nur eine höhere Prämie erhebt, sondern zudem eine Strafe verlangt. Es gibt noch weitere Fallstricke: Bei einem vom Entleiher verursachten Unfall verliert der Autobesitzer sowohl in der Autohaftpflichtversicherung als auch in der Vollkasko einen Teil seines Schadensfreiheitsrabatts.

Zwar ist der Sachverhalt rechtlich einfach: Den Rabattverlust, den der Autobesitzer erleidet, muss der Freund ersetzen. In der Praxis sieht es jedoch oft anders aus, denn eine Freundschaft zerbricht schnell, wenn es um 500, 1000 oder mehr Euro geht. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte sich vor dem Verleih unterschreiben lassen, dass nicht versicherte Schäden durch selbst verschuldete Unfälle vom Entleiher getragen werden müssen – dazu gehört auch die Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung.

Wichtig ist auch, dass man sich den gültigen Führerschein des Entleihers zeigen lässt. Einen Musterleihvertrag stellt der ADAC unter www.adac.de, Rubrik „Info, Test & Rat“, Menüpunkt „Fahrzeugkauf & Verkauf“ und „Musterkaufvertrag & Musterformulare“ im Mitgliedsbereich zum Download zur Verfügung.

Artikel vom 29.01.2014
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