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Der ADAC sagt, worauf man beim Parken achten sollte
Wann Abschleppen erlaubt ist
München · Parkraum in Großstädten ist ein knappes Gut. Wer sein Auto jedoch irgendwo abstellt, statt ins teure Parkhaus zu fahren, riskiert nicht nur einen Strafzettel: Schnell hängt das Auto am Haken des Abschleppwagens.
Der ADAC erklärt, wo Parken verboten und Abschleppen gerechtfertigt ist.
- Bei Behinderung oder Gefährdung, beispielweise im absoluten Halteverbot, in scharfen Kurven, an anderen unübersichtlichen Stellen, auf einem Behindertenparkplatz oder in einer Feuerwehrzufahrt
- Auf Vorfahrtsstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften
- Bis zu fünf Metern vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
- Bis zu fünf Metern vor Fußgängerüberwegen
- Bis zu 15 Metern vor und hinter Haltestellenschildern
- Vor Bordsteinabsenkungen
- Auf rein privaten Grundstücken wie Supermarkt-Parkplätzen darf der Besitzer die Parkregeln vorschreiben, etwa „Nur für Kunden“ oder „Eine Stunde mit Parkscheibe“.
- Auch wenn ein Wagen rechtmäßig, aber unverschlossen geparkt ist, um ihn vor Diebstahl zu sichern.
Privatpersonen müssen Abschleppkosten vorstrecken
Privatpersonen sollten nicht sofort den Abschleppdienst rufen, sondern ein paar Minuten warten, um festzustellen, ob der Fahrer nicht nur ganz kurz halten will. Zudem sollte versucht werden, den Falschparker ausfindig zu machen. Denn wer den Abschleppdienst ruft, muss die Kosten erst einmal vorstrecken, um sie sich dann vom Falschparker zurückzuholen. Ausnahme: Der Abschleppunternehmer lässt sich die Forderung abtreten. Keinesfalls sollte man den Falschparker aus Rache ebenfalls blockieren, denn das ist strafbare Nötigung. Für den Fall, dass der Falschparker vor dem Abschleppwagen zu seinem Auto kommt, muss er in der Regel nur die Anfahrtskosten zahlen.
Artikel vom 29.01.2014Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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