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Mehr Schutz für Bäume
Haarer Baumschutzverordnung wurde aktualisiert
Haar · Die gemeindliche Baumschutzverordnung (BSchVo) wurde letztmals vor zehn Jahren überarbeitet. Seitdem gab es bundesweit diverse Gerichtsurteile und gesetzliche Änderungen, die jetzt für Haar eine Überarbeitung notwendig machten.
Das Team um Umweltreferent Michael von Ferrari hat alles der aktuellen Rechtssprechung angepasst, vor allem was die Belange von Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen betrifft. Gegen die Stimmen der Christsozialen, deren Fraktionssprecher und Bürgermeisterkandidat Thomas Reichel gefordert hatte »ganz auf die BSchVo zu verzichten«, verabschiedete der Gemeinderat mehrheitlich die Novellierung.
Das Votum erstaunte ein wenig, denn der Entwurf war zuvor nicht nur mit dem Landratsamt München als Aufsichtsbehörde, sondern auch mit Vertretern der drei Fraktionen – Dietrich Keymer (CSU), Cherin Sakkal (SPD) und Mike Seckinger (Grüne) abgestimmt worden. Seckinger konterte folglich die Reichel-Aussage: »Wir brauchen dringend eine BSchVo, um die Lebensqualität in Haar zu erhalten.« Der Mindeststammumfang, ab dem die BSchVo greift, wird erhöht und somit den Münchner Werten und jenen in Pullach (bei Nadelbäumen) und Neuried angepasst: Statt 50 Zentimeter (cm) Umfang, gemessen in einem Meter Höhe, gelten künftig 80 cm und mehr, denn »diese Bäume prägen das Ortsbild«, so Bürgermeister Helmut Dworzak. In Vaterstetten und Grünwald beispielsweise beträgt der Mindeststammumfang gar 100 cm. In Kraft tritt die neue Verordnung, wenn zum Text von den Trägern öffentlicher Belange keine Einwände kommen, die Satzung öffentlich ausgelegen und das Kommunalparlament diese bestätigt hat.
Bislang besteht in der Kleinstadt keine Pflicht für eine Ersatzpflanzung, »wenn das Grundstück auch nach dem Entfernen des beantragten Baums mit anderen Bäumen und Sträuchern durchgrünt ist«, wie es in der Vorlage heißt. Künftig gilt: Hat ein zu fällender Baum in einem Meter Höhe 80 cm Umfang, muss innerhalb eines Jahres ein neuer gepflanzt werden, und zwar mit mindestens 14 cm Umfang in einem Meter Höhe. Bei 120 bzw. 160 cm Umfang des Altbaums gelten mindestens 16 bzw. 18 Zentimeter Umfang für den Setzling. Ist eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück nicht möglich, kann die Gemeindeverwaltung eine zweckgebundene Ausgleichzahlung verlangen. Bei einem Mindeststammumfang der notwendigen Ersatzpflanzung von 14 cm sind 480 Euro fällig, bei 16 cm 650 Euro und bei 18 cm 840 Euro. Ist indes ein geschützter Baum abgestorben oder wurde er durch Windeinwirkung zerstört, besteht keine Verpflichtung zu einer Nachpflanzung. Wer gegen die Regelungen »vorsätzlich oder fahrlässig« verstößt, muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro rechnen. ikb
Artikel vom 03.12.2013Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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