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München · Werkstatt-Haftung nach Radverlust
50 bis 100 Kilometer nach dem Wechsel sollte der feste Sitz der Radmuttern kontrolliert werden. Foto: ADAC
München · „Von O(ktober) bis O(stern)“ lautet die griffige Formel zum Reifenwechsel – nun ist es bald wieder soweit.
Unabhängig davon, ob Sie den Wechsel selbst erledigen oder einer Werkstatt überlassen, sollten nach 50 bis 100 Kilometern die Radmuttern noch einmal kontrolliert und gegebenenfalls nachgezogen werden. Haben Sie einen Service in Anspruch genommen, muss die Werkstatt über das Risiko der Lockerung aufklären, sonst trifft sie im Schadensfall eine Mitschuld, entschied das Landgericht Heidelberg (Az. 1 S 9/10).
Nach einer Fahrstrecke von knapp 2000 Kilometern hatte sich eines der montierten Räder gelöst. Der Kunde verklagte daraufhin die Werkstatt auf Schadenersatz. Das Gericht rechnete jedoch 30 Prozent Mitverschulden an, da der Kläger das allmähliche Lösen des Rads sowohl akustisch als auch durch ein verändertes Fahrverhalten hätte bemerkt und unverzüglich zur Kontrolle hätte fahren müssen. Neu an der Entscheidung ist, dass ein bloßer Hinweis auf der Rechnung zur Notwendigkeit des Nachziehens der Radmuttern nicht ausreicht. Vielmehr muss die Werkstatt den Hinweis mündlich geben oder den schriftlichen Hinweis so machen, dass mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Etwa durch optische Hervorhebung oder einen gut sichtbaren Aufkleber.
Ungeklärt bleibt, ob bei Nichtbefolgen ein nachfolgender Schaden geltend gemacht werden kann. Nach Auffassung der ADAC Fahrzeugtechnik ist bei einer ordnungsgemäß vorgenommenen Befestigung der Radmuttern nicht damit zu rechnen, dass diese sich anschließend im Fahrbetrieb lösen. Damit wäre ein Hinweis lediglich der Versuch, das Risiko auf den Kunden abzuwälzen. Im Schadensfall sollte deshalb auf jeden Fall ein Montagefehler gerügt werden.
Artikel vom 20.03.2013Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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