Bewerbungen bis 20. März an die Stadtverwaltung

Garching · Garching sucht Schöffen

Garching · In diesem Jahr werden für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 wieder Schöffen und Jugendschöffen gesucht. Um die benötigte Zahl der Schöffen und Jugendschöffen in den Amts- beziehungsweise Landgerichten auch in den kommenden fünf Jahren sicherzustellen haben alle bayerischen Gemeinden entsprechende Vorschlagslisten zu erarbeiten.

Es besteht die Möglichkeit, sich selbst für das Amt des Schöffen beziehungsweise Jugendschöffen zu bewerben oder andere geeignete Personen vorzuschlagen.

Bewerbungen für das Amt des Schöffen oder des Jugendschöffen sind bis 20. März an die Garchinger Stadtverwaltung, Zimmer 0.16, Rathausplatz 3, 8 57 48 Garching bei München, zu richten. Die Bewerbungsvordrucke liegen im Rathaus, Zimmer 0.16 oder an der Pforte, zur Abholung bereit, oder können auf www.garching.de heruntergeladen werden.

Zum Schöffen beziehungsweise Jugendschöffen soll insbesondere nur bestellt werden, wer seinen Wohnsitz in einer Gemeinde des Landkreises hat, deutscher Staatsangehöriger ist, zu Beginn der neuen Gerichtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet und das 70. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Zum Jugendschöffen soll insbesondere nur bestellt werden, wer über eine erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung verfügt.

Weitere Voraussetzungen (zum Beispiel Ausschluss bestimmter Berufsgruppen) können beim Kreisjugendamt München, Tel. 62 21 23 11, erfragt werden.

Schöffen sind ehrenamtliche Richter am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts und stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern. Schöffen sollen ihr Rechtsempfinden und ihre Berufs- und Lebenserfahrung in die Rechtsprechung einbringen. Sie sollen zu nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt im hohen Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.

Für die Zeitdauer des Einsatzes wird eine Entschädigung von fünf Euro je Stunde zuzüglich Fahrkostenerstattung gewährt. Hausfrauen beziehungsweise Hausmänner, deren Haushalt mindestens aus zwei Personen bestehen, können darüber hinaus nochmals zwölf Euro je Stunde erhalten. Allgemeine Informationen zum Schöffenamt können Interessierte unter www.schoeffen.de nachlesen.

Artikel vom 28.02.2013
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