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Der ADAC sagt, wie man sich bei Staubildung richtig verhält
München · Rettungsgasse – Platz machen für Lebensretter
Infogramm: ADAC
München · Das Freihalten einer Rettungsgasse bei Staubildung ist lebenswichtig. Aus diesem Grund ist dies seit 1982 in § 11 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung gesetzlich geregelt. Vergleichbare Vorschriften zur Rettungsgasse gibt es auch in Österreich, der Schweiz, Slowenien und Tschechien.
Dennoch wissen immer noch nicht alle Kraftfahrer, dass sie bei einer Staubildung verpflichtet sind, eine Rettungsgasse frei zu machen. Der ADAC beantwortet die wichtigsten Fragen dazu.
Warum muss eine Rettungsgasse gebildet werden?
Bei einem Unfall müssen Rettungsfahrzeuge die Verletzten schnellstmöglich erreichen. Denn es zählt jede Minute, um die Überlebenschance der Unfallopfer zu erhöhen. Da der Standstreifen nicht für Einsatzfahrzeuge geeignet ist – er ist nicht überall durchgehend ausgebaut, zudem können Pannenfahrzeuge den Weg versperren – ist die Bildung einer Rettungsgasse von entscheidender Bedeutung.
Wie bildet man eine Rettungsgasse richtig?
Wichtig ist, dass bereits bei stockendem Verkehr eine Rettungsgasse gebildet und offen gehalten werden muss. Denn wenn die Fahrzeuge bereits dicht auf dicht stehen, ist es oftmals nicht mehr möglich, den Einsatzfahrzeugen rechtzeitig Platz zu schaffen. Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn eine freie Gasse bilden. Bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung, muss diese zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen gebildet werden (siehe Infogramm).
Wer darf die Rettungsgasse nutzen?
Befahren werden darf die Rettungsgasse ausschließlich mit Polizei- und Hilfsfahrzeugen. Dazu zählen: Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei, Krankenwagen, Arzt- und Abschleppfahrzeuge. Auch Räum- und Streufahrzeuge dürfen die Rettungsgasse nutzen. Allen anderen Kraftfahrern ist die Durchfahrt untersagt.
Bei Nichtbeachtung droht Geldstrafe
Laut ADAC droht bei unerlaubter Nutzung der Rettungsgasse eine Geldstrafe. Auch, wenn man bei Staubildung keine Rettungsgasse frei macht, muss mit einem Verwarnungsgeld von mindestens 20 Euro gerechnet werden. Weitere Informationen zur Rettungsgasse gibt es im Internet unter www.adac.de, Rubriken „Info, Test & Rat“, „Ratgeber Verkehr“, „Sicher unterwegs“ und „Erste Hilfe“.
Artikel vom 20.02.2013Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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