Thema der Woche

München · Zugeschneites Auto, vereiste Scheiben

München · Autofahrern, die ihren Wagen vor Fahrantritt nicht gründlich von Schnee und Eis befreien, droht nach § 23 der Straßenverkehrs-Ordnung eine Geldstrafe. So muss das Auto vom Schnee befreit werden, damit herabfallende Schneemengen den nachfolgenden Verkehr nicht behindern.

Außerdem besteht die Gefahr, dass beim Bremsen Schnee vom Dach nach vorne auf die Windschutzscheibe rutscht und dadurch die Sicht des Fahrers beeinträchtigt wird. Wer dennoch mit einer Schneehaube auf dem Dach oder der Motorhaube des Wagens erwischt wird, dem droht ein Verwarnungsgeld von zehn bis 25 Euro. Genauso, wie wenn nur ein kleines Guckloch in die vereiste oder zugeschneite Frontscheibe gekratzt wird. Auch Blinker, Rücklichter, Scheinwerfer und die Kennzeichen müssen vor Fahrtantritt von Schmutz und Schnee befreit werden. Achtung: Den Motor im Stand warmlaufen zu lassen, ist verboten. Hier kann ebenfalls eine Geldstrafe in Höhe von zehn Euro fällig werden.

Artikel vom 04.02.2013
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