Zweifel an einem gerechtfertigten Bedürfnis

Eching · Erschließungsstraße West wackelt

Eching · Die Erschließungsstraße im Echinger Westen scheint in weite Ferne gerückt zu sein. Nach einer weiteren rechtlichen Überprüfung durch Rechtsanwalt Franz Siebeck meldet dieser fundierte Zweifel bezüglich einem gerechtfertigten Bedürfnis und einer fundierten Erforderlichkeit der Straße an.

»Das ist alles noch nicht bis zu Ende geprüft«, so sein Ergebnis. Bereits bei der Bürgerversammlung im vergangenen Dezember forderten Anwohner der Wohngebiete im Westen, die sich zu einer Bürgerinitiative formiert haben, dass das neu ausgewiesene Baugebiet ausschließlich mit einer neuen Erschließungsstraße zwischen der Staatsstraße 2053 bis zur Hollerner Straße oder gar bis zur Realschule vor dem westlichen Ortseingang her erschlossen werden darf. Sie berufen sich dabei auf das Verkehrsgutachten von Verkehrsgutachter Harald Kurzak, wonach mit dem Neubaugebiet rund 1200 weitere Kfz-Bewegungen täglich hinzukommen sollen, die dann alle Knotenpunkte und auch die ohnehin bereits überlastete Hauptstraße weiterhin belasten. Allerdings geht er davon aus, dass die bestehenden Ortsstraßen den zusätzlichen Verkehr auffangen, die Mehrbelastung die Anwohner nicht so stark beeinträchtigt, wie von diesen befürchtet.

Bürgermeister Josef Riemensberger jedoch steht auf dem Standpunkt, dass eine Umgehungsstraße erst abschnittsweise im Zuge von Baulandausweisung möglich sei, denn nur darin sieht er eine mögliche Finanzierbarkeit der Straße gegeben. SPD-Rat Bertram Böhm forderte nun einen Bürgerentscheid durchzuführen, er ist der Auffassung, »dass wir als Gemeinderäte die Meinung der Echinger Bürger in dieser Frage nicht übergehen dürfen und über den Gemeinderat einen Entscheid anstoßen müssen«.

Zwei mögliche Trassenführungen geprüft

Mittlerweile hat die Verwaltung zwei mögliche Trassenführungen der Straße geprüft und auch den Räten präsentiert. Beide Streckenführungen sind 800 Meter lang, führen von der Staatsstraße 2053 bis zur Hollener Straße, durchschneiden jedoch unterschiedliche Grundstücke. Es folgten Gespräche mit den Grundstückseignern, diese signalisierten eindeutig, ihren Boden nur zu verkaufen, falls dort Bauland ausgewiesen wird. Das bedeute, dass die Straße in Abschnitten und über einen längeren Zeitraum gebaut würde und eben nicht in einem Stück.

Klärung durch ein weiteres Gutachten

Für eine »reine« Erschließungsstraße seien sie nicht zum Verkauf bereit, außer, die Nachteile würden ausgeglichen, sprich ein höherer Preis bezahlt. Vor diesem Hintergrund kam nun auch Siebeck zu dem Schluss, dass eine Erforderlichkeit für den Straßenbau für die Gemeinde nicht eindeutig be- legt sei. »Laut Gutachter Kurzak nicht. Ein weiteres Gutachten muss erst klären, ob unzumutbare Belastungen, etwa durch Lärm entstehen. Das ist jedoch Aufgabe eines Sachverständigen, ich kann das so nicht erkennen«, so Siebeck. Keine Lösung sieht er auch darin, den Grundstücksbesitzern über einen höheren Preis ihre Flächen zu entlocken, »hier gibt es Grenzen für Kommunen. Schließlich geht es hier ja um Straßengrund im Grünen, bisher gibt es ja noch kein Bauland und nichts zu erschließen. Ob da ein höherer Preis gerechtfertigt ist, wage ich zu bezweifeln.

An eine Enteignung brauchen Sie nicht zu denken, das klappt nicht«, resümierte Siebeck. In Anbetracht dieser Ausführungen kamen auch die anwesenden Gemeinderäte zu dem Schluss, »dass zwar ein durchgehender Straßenbau immer noch die erste Wahl ist, aber wenn es nicht anders geht, dann können wir uns auch eine gestückelte, abschnittsweise Lösung vorstellen«, so Christoph Gürtner (FW). Dem schloss sich auch Georg Bartl (CSU) an, »wir müssen realistisch sein. Wenn wir mit Gewalt die durchgehende Variante durchkämpfen wollen, dann haben wir in 20 Jahren noch keinen Quadratmeter asphaltiert«. Und für Siegfried Gruber (CSU) sieht es so aus, dass »sich letztlich der am längsten erscheinende Weg vielleicht als der kürzeste erweist«.

Schlechte Karten hatten allerdings die Anträge Böhms auf die Durchführung von Bürgerentscheiden. Sie wurden wegen Verstoß gegen das Abwägungsverbot als unzulässig abgelehnt. Als Begründung führte die Verwaltung einen Beschluss des Verwaltungsgerichts an, die ein Bürgerbegehren, das auf ein unmittelbare Entscheidung über einen Bauleitplan abzielt, als rechtswidrig bezeichnet. sb

Artikel vom 06.11.2012
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