Gemeinde Hallbergmoos reagiert auf »Übermaß an baulicher Ausnutzung«

Hallbergmoos · Schutz vor »weiteren Überraschungen«

Birkenstraße: Viel zu eng und die Garagen zu nah an der Straße – das war in der Birkenstraße bislang möglich, weil es keinen Bebauungsplan gab. Landwirt und Bauträger haben dies ausgenutzt.	Foto: bb

Birkenstraße: Viel zu eng und die Garagen zu nah an der Straße – das war in der Birkenstraße bislang möglich, weil es keinen Bebauungsplan gab. Landwirt und Bauträger haben dies ausgenutzt. Foto: bb

Hallbergmoos · Das Ismaninger Unternehmen ISMA Wohnbau hat im östlichen Neubaugebiet entlang des Birkenwegs schon zahlreiche Häuser samt Garagen gebaut.

Nun wurde der Antrag gestellt, ein weiteres Grundstück mit zwei Doppelhaushälften sowie zwei Zweifamilienhäusern plus Garagen und Stellplätzen zu bebauen. Dies wurde dem Unternehmen im Gemeinderat untersagt, weil sich nach Einschätzung des Bauamts die Anträge noch »verschärfter als bei den bisher genehmigten Vorhaben«, speziell bei den Garagen und Stellplätzen, darstelle. »Dieser Bauträger übertreibt es einfach und will da draußen jeden Quadratzentimeter zubauen – dem wollen wir jetzt vorbeugen und uns so vor weiteren Überraschungen schützen«, sagte der zweite Bürgermeiste Sepp Niedermair (CSU) in Vertretung von Klaus Stallmeister. Und so wurde die Außenbereichssatzung geändert.

Der Ostrand der Gemeinde ist bislang vor allem landwirtschaftlich geprägt und locker bebaut, die entsprechende Satzung hatte hier bislang keine ganz engen Grenzen gesetzt. Durch die sehr enge Bebauung entlang des Birkenwegs musste man nun aber reagieren. Zum einen wollte man hier zwei Duplex-Garagen im Abstand von drei Metern zur Straße bauen, weil diese speziellen Garagen mit je zwei übereinander liegenden Stellplätzen bisher nicht an die Vorgabe des Mindestabstands von fünf Metern zur Straße gebunden waren. Nach Einschätzung der Baujuristen im Landratsamt ist der dreimetrige Abstand aber nicht mit der Straßenverkehrssicherheit vereinbar. Zudem solle die Gemeinde die Genehmigung verweigern, wenn dadurch die »Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft beeinträchtigt« werde. Doch um künftig Rechtssicherheit zu haben sollte die Gemeinde eine neue Außenbereichssatzung erlassen. Im Gebiet rund um den Birkenweg gab es aufgrund der Lage im Außenbereich bislang kein festes Baurecht.

Der Landwirt, dem die Grundstücke gehören, konnte dort für sich Gebäude errichten, daher hat die Gemeinde auch keine entsprechende Satzung erlassen. Doch dieser Landwirt hat immer mehr Grundstücke an den Bauträger verkauft und dieser so eng wie möglich gebaut. Das ist nicht nur vielen Bürgern, auch den meisten Gemeinderräten schon länger ein Dorn im Auge, daher wollten sie der Empfehlung einer Außenbereichssatzung gerne folgen. »Die Autos werden immer länger und breiter, von daher sollten alle Garagen mindestens fünf Meter von der Straßenkante entfernt sein, so kann man auch aus seiner Garage fahren, ohne gleich mitten auf der Straße zu stehen und man hat zudem einen zusätzlichen Abstellplatz vor der Garage«, meinte Konrad Friedrich (SPD).

Doch nicht nur wegen den Garagen wollte man etwas ändern, vor allem auch wegen der immer noch engeren Bebauung. »Die haben den guten Willen des Gemeinderats, dass wir da bislang nicht streng reglementiert haben schamlos ausgenutzt«, ärgerte sich Bernhard Neumüller (FW). »Dieser Bauträger versucht es einfach zu stark und übertreibt – dem wollen wir für die Zukunft vorbeugen«, sagte Niedermair. Um künftig ein Übermaß an baulicher Ausnutzung und eine Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft zu verhindern, ist nun laut Satzung eine GFZ von 0,35 (die Quadratmeterzahl der bewohnbaren/benutzbaren Fläche darf höchstens 35 Prozent der Grundstücksgröße betragen) und eine Grundflächenzahl von 0,6 (maximal 60 Prozent des Grundstücks dürfen bebaut werden) für künftige Bauvorhaben verbindlich. Außerdem müssen Garagen und überdachte Stellplätze einen Mindestabstand von fünf Metern zu öffentlichen Verkehrsflächen (zuzüglich ein Meter Stauraum) einhalten. Für nicht überdachte Stellplätze gelten drei Meter Mindestabstand.

Als »Vorbeugung« wurde zudem beschlossen, dass der Landwirt, der die Grundstücke an den Bauträger verkauft hatte, zwischen dem Wohngebiet an der Birkenstraße und dem im Westen angrenzenden Bebauungsplangebiet für ein Gewerbegebiet und den Landesproduktenhandel eine »private« Grünfläche einrichten muss. So soll eine mögliche Baulücke nicht sofort wieder zu »übermäßiger Bebauung« führt. bb

Artikel vom 11.09.2012
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