Von Kategorien, Sprengstoffgesetzen und Pyrotechnik

Bogenhausen · Feuerwerk lässt Köpfe rauchen

Bogenhausen · Die Mitglieder des Bezirksausschusses (BA) schauten sich verdutzt, ratlos und zugleich fragend quer durch alle Fraktionen an: Ein privates Feuerwerk?

Über eine Nachfrage des Veranstaltungs- und Versammlungsbüros (VVB) im Kreisverwaltungsreferat, ob dagegen Einwände bestünden, hatten sie noch nie zu befinden. Letztendlich gaben die Kommunalpolitiker grünes Licht, obwohl die Regelungen nicht ganz klar waren. Anlässlich einer Feier zum 70. Geburtstag war das Feuerwerk auf einem Privatgrundstück an der Soldauer Straße in Denning bei der städtischen Behörde beantragt und von dieser zur Stellungnahme an den BA weitergeleitet worden. Zu einem Statement sahen sich die Lokalpolitiker aber nicht in der Lage, baten das VVB um Angabe der gesetzlichen Regelungen.

Die Antwort: »Ein Feuerwerk der Kategorie II darf grundsätzlich nur am 31.12. und am 01.01. abgebrannt werden. Von diesem Abbrennverbot kann das KVR im begründeten Einzelfall, z. B. eine Hochzeit, eine Ausnahme erlassen. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 24 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Das KVR entscheidet unter Einbindung der Branddirektion und des BA. Wir bitten um Rückmeldung, ob sachliche Einwände vorliegen.« Die Bürgervertreter waren nun so schlau wie zuvor, hatten sie doch im Vertrauen auf eindeutige Auskünfte nicht nachgecheckt, was »Kategorie« bedeutet. »Lassen Sie uns die Sache pragmatisch angehen, genehmigen wir’s, verderben den Leuten nicht die Feier«, meinte Robert Brannekämper und fand rundum Zustimmung. Der CSU-Fraktionschef stellte aber klar: »Künftig müssen wir so etwas restriktiver benennen.« Wer es bei einem Fest auch knallen lassen will:

Die Kategorie I steht für Kleinstfeuerwerk – Feuerwerkscherzartikel und -spielwaren, Tisch- und Jugendfeuerwerk. Diese Artikel sind meist ohne gesetzliche Einschränkung verwendbar. Die Kategorie II sind Kleinfeuerwerke, »die auch von nicht als Pyrotechniker ausgebildeten, im allgemeinen aber erwachsenen Personen abgebrannt werden dürfen«. Ein »Mittelfeuerwerk«, Kategorie III, darf nur von ausgebildeten Pyrotechnikern, wobei »Steighöhe und die Menge der Sprengmittel« begrenzt sind, benutzt werden. Bei Kategorie IV, den Großfeuerwerken, dürfen ebenfalls nur Profis ran, also ausgebildete Pyrotechniker. hgb

Artikel vom 13.08.2012
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