Leser fragen, Experten raten...

Expertenrat

ADAC- Reiseexpertin Heike Mayer.

ADAC- Reiseexpertin Heike Mayer.

Sophie Klendauer, Feldmoching, fragt: „Bauarbeiten und Lärm in der Hotelanlage haben mir meinen Urlaub vermiest. Habe ich Chancen auf Rückerstattung des Reisepreises?“

In dem Fall ja, zumindest zum Teil. Bei einer Pauschalreise liegt nach dem Gesetz dann ein Mangel vor, wenn zum einen die vom Veranstalter versprochenen Leistungen nicht geboten werden und zum anderen die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen deutlich mindern. Kein Mangel liegt in der Regel vor, wenn es sich um bloße Unannehmlichkeiten handelt, wie beispielsweise längere Wartezeiten nach Ankunft im Hotel bis zur Zimmerzuweisung.

Auch landesübliche Gegebenheiten können verschiedenen Gerichtsurteilen zufolge nicht geltend gemacht werden, wie etwa Insekten in südlichen Ländern oder tropischen Gebieten. In Ihrem Fall steht Ihnen eine Rückerstattung von 10 bis 20 Prozent des Reisepreises zu, konnten Sie während Ihres Aufenthaltes durch die Bauarbeiten die Anlage teilweise nicht nutzen, sind es sogar 20 bis 35 Prozent. So entschied beispielsweise das Landgericht Hamburg in einem Fall (LG Hamburg, Az: 317 S 72/01, RRa 2002, 214). Der erste Schritt bei Feststellen eines Reisemangels sollte immer der Gang zur Reiseleitung noch am Urlaubsort sein, damit möglichst sofort Abhilfe geschafft werden kann. Denn nach deutschem Recht müssen Sie eine Beanstandung zunächst am Urlaubsort rügen und Abhilfe verlangen.

Lässt sich das Problem vor Ort nicht beheben, müssen Sie spätestens einen Monat nach Rückkehr eine schriftliche Beschwerde an den Reiseveranstalter richten. Beschreiben Sie darin den Mangel und nennen Sie konkret eine Preisminderung.

Diese Forderung schicken Sie am besten per Einschreiben mit Rückschein an den Veranstalter. Bleibt eine Reaktion aus, müssen Sie nachhaken und notfalls Klage erheben, da sonst Ihr Anspruch nach zwei Jahren verjährt. Kommt es tatsächlich zum Rechtsstreit, haben Sie gute Karten, wenn Sie Beweise vorlegen können, also Fotos zum Beispiel vom verschmutzten Swimmingpool, eine Bestätigung der Flugverspätung von der Luftfahrtgesellschaft oder Anschriften von Zeugen, die den Mangel bestätigen können. Wie hoch die Minderung ausfällt, hängt vom Einzelfall ab.

Einen Anhaltspunkt bietet die ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung, abrufbar im Internet unter www.adac.de, Rubrik „Info, Test & Rat“, Menüpunkte „Recht & Rat“, „Reiserecht“, „Reisepreisminderung“.

Artikel vom 09.09.2010
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