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Neuwagen umtauschen?

ADAC Technik-Experte Christian Adler

ADAC Technik-Experte Christian Adler

Franz-Xaver F., Freimann, fragt: Ich habe mir Ende letzten Jahres einen Neuwagen gekauft und seither immer wieder Elektronikprobleme, die trotz mehrfacher Werkstattreparatur nicht richtig behoben werden konnten. Gibt es die Möglichkeit, ein Fahrzeug zurückzugeben?

Grundsätzlich besteht diese Option. Dazu muss allerdings nachweislich ein erheblicher Defekt vorliegen, ein regelmäßiges Blockieren der Lenkradsperre etwa, so dass Sie jedes Mal einen Fachmann rufen müssen, bevor Sie losfahren können. Ein gelegentlicher Wackelkontakt der Kofferraumbeleuchtung wird für einen Umtausch nicht ausreichen. Genauso die Tatsache, dass sich in einer bestimmten Baureihe kleinere Mängel häufen. Wer offensichtlich ein Montagsauto erwischt hat, muss sich bei einer Rücktrittsabsicht an klar definierte Regeln und Vorgaben halten. Wichtig bei Neuwägen: Zunächst kommt die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung zum Tragen. Sie nimmt Ihren Händler in die Pflicht, auftretende Mängel auf eigene Rechnung zu beheben. Zwei Jahre lang!

Das bedeutet: Treten in den ers­ten vierundzwanzig Monaten nach dem Kauf konstruktionsbedingte Schäden auf, gleich welcher Art, muss der Händler diese kostenlos beheben. Eine Pflicht, aus der sich allerdings auch bestimmte Rechte ergeben. So können Sie zum Beispiel nicht aus Unmut über einen Schadensfall einen sofortigen Umtausch einfordern. Hier ist unter Umständen viel Geduld gefordert, denn zumindest zwei Reparaturversuche müssen Sie Ihrem Händler bzw. der Werkstatt einräumen, bevor Sie aktiv werden können.

Diese Regelung kann theoretisch für jeden einzelnen Defekt angewendet werden. Wer also das Pech hat, mit einer ganzen Serie an Defekten betroffen zu sein, müsste dem Händler für jeden einzelnen Mangel zwei Anläufe zur Behebung zugestehen. Theoretisch! Solange sich der Ausfall im Rahmen des Zumutbaren bewegt, je nach Reparaturaufwand und Dauer des Werkstattaufenthalts! Steht etwa ein vor vier Monaten gekauftes Fahrzeug in Summe zehn Wochen oder länger in der Werkstatt, ist diese Verhältnismäßigkeit nicht mehr gegeben.

Kann ein Schaden tatsächlich nicht behoben werden, haben Sie das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das sollten Sie unbedingt schriftlich und per Einschreiben tun. Um die Abwicklung zu erleichtern, hilft eine chronologische Aufstellung aller durchgeführten Reparaturversuche. Sammeln Sie dazu alle Aufträge und lassen Sie sich nach jedem Werkstattbesuch bescheinigen, welche Maßnahmen durchgeführt wurden. In punkto Rückerstattungspreis sollten Sie aber mit Einbußen rechen. Für die bisher von Ihnen zurückgelegte Fahrleistung darf der Händler einen gewissen Prozentsatz des Kaufpreises einbehalten. Üblich sind ca. 0,5 Prozent pro 1000 Kilometer.

Artikel vom 30.06.2010
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