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Wichtige ADAC- Telefonnummern auf einen Blick:
Bei Panne oder Unfall ADAC-Pannenhilfe Handy: 22 22 22 (Verbindungskosten je nach Netzbetreiber / Provider) Festnetz: 0180/22 222 22 (0,06 €/Anruf, Festnetz dt. Telekom*) Autobahn-Notrufsäule: ADAC-Hilfe verlangen! Bei Notfall im Ausland ADAC- Notruf München Für alle fahrzeug- und personen- bezogenen Leistungen +49(89)22 22 22 Allgemeine Informationen ADAC Reisebüro 089/5195-186 www.adac-reisebuero.de ADAC InfoService 089/51 95-0 0180/510 11 12 (0,14 €/Min., Festnetz dt. Telekom*) Fax 0180/530 29 28 (0,14 €/Min., Festnetz dt. Telekom*) ADAC Fahr- sicherheitstraining 0180/511 73 11 (0,14 €/Min., Festnetz dt. Telekom*) ADAC Auto- versicherung 089/51 95-159 ADAC Zulassungs- Service 089/51 95-222 ADAC Südbayern * Preise aus anderen Fest- und Mobilfunknetzen können abweichen |
Kommen die Knöllchen ohne Grenzen?Leser fragen, Experten raten...
Ja, das stimmt. Stichtag ist der 1. Oktober dieses Jahres. Ab dann sollen voraussichtlich Bußgeldbescheide ab 70 Euro aufgrund von Verkehrsverstößen in den EU-Nachbarstaaten auch in Deutschland eingetrieben werden können. Allerdings sollte man sich nicht zu sehr auf dieses Datum verlassen. Denn wird der Bescheid für einen vorausgegangenen Verstoß erst nach dem 30. September ausgestellt, ist der Betroffene ebenfalls zur Zahlung verpflichtet. Beispiel: Ein deutscher Autofahrer fährt kommenden August in den Sommerurlaub nach Italien und wird auf einer Autobahn geblitzt. Wegen der oft langwierigen verwaltungsbehördlichen Verfahren wird der Bescheid erst im November ausgestellt und verschickt. Damit hat der Betroffene nach der Gesetzeslage zu zahlen. Inwieweit es tatsächlich zu einer rigorosen Vollstreckung kommt, ist derzeit ungewiss. Tatsache ist jedoch, dass ein Autofahrer spätestens bei Wiedereinreise in den betreffenden Staat belangt werden kann. Aktuell gilt, dass die Behörden bei Regelverstößen beispielsweise in Italien lediglich bis zur Staatsgrenze eine Handhabe gegen deutsche Autofahrer haben. Ein Sonderfall ist Österreich. Zwischen Deutschland und der Alpenrepublik besteht seit vielen Jahren ein Abkommen zur Gewährung von Vollstreckungshilfen in Verwaltungssachen. Im Klartext: Bußgelder, die eine österreichische Behörde einem deutschen Staatsbürger auferlegt, können jetzt schon hierzulande eingetrieben werden. Eine Vollstreckung von Geldsanktionen aus Nicht-EU-Ländern wie aus Norwegen oder der Schweiz ist im Moment nicht vorgesehen. |