Veröffentlicht am 29.01.2009 00:00

München – Anspruch auf Vollzeit

München – Wechseln Mitarbeiter vorübergehend auf eine Teilzeitstelle, dann darf der Arbeitgeber die Rückkehr auf eine Vollzeitstelle nicht ohne weiteres verweigern. Sonst droht Schadenersatz. Geklagt hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) eine leitende Angestellte, die wegen eines Pflegefalls von einer vollen auf eine halbe Stelle gewechselt hatte.

Da ihr Arbeitgeber leitende Aufgaben jedoch nur Vollzeit besetzen wollte, akzeptierte sie eine einfachere Tätigkeit. Als sie später wieder in eine volle, leitende Stelle wechseln wollte, wurde ihr eine andere Mitarbeiterin vorgezogen. Die Frau klagte dagegen und forderte Schadenersatz für den Verdienstausfall.

Das BAG gab der Klägerin recht: Die zu diesem Zeitpunkt freie Stelle sei für die Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung geeignet gewesen. Da der Arbeitgeber der Mitarbeiterin in der einfacheren Tätigkeit keine Vollzeitstelle zur Verfügung stellen wollte, hätte er die leitende Position nicht an eine andere Mitarbeiterin vergeben dürfen. Das Gericht erinnerte daran, dass Teilzeitbeschäftigte nach Paragraf 9 TzBfG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf einem „entsprechenden“ freien Arbeitsplatz haben, „wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben“.

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