Zugang der Nebenkostenabrechnung

München · Zweifelsfreier Beweis

München · Immer wieder Streit um die Nebenkostenabrechung: das dürfte wohl der größte Zankapfel zwischen Vermietern und Mietern sein. Ein Hausbesitzer muss im Streitfall zweifelsfrei beweisen können, dass seine Mieter die letzte Abrechnung der Nebenkosten fristgemäß erhalten haben. Ein entsprechender Ausgangsbeleg der eigenen Post reicht dafür nicht aus. Das hat das Amtsgericht Meißen entschieden (Az. 3 C 0257/ 07).

Deshalb sollte der Vermieter im Falle eines unmittelbar bevorstehenden Fristenablaufs nicht an der falschen Stelle knausern und lieber auf die Übersendung mittels Boten oder zumindest per Einschreiben mit Rückschein zurückgreifen, rät die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline.

Im umstrittenen Fall hatte die Abrechnung der jährlichen Nebenkosten für eine Wohnung einen Fehlbetrag von 1.042,04 Euro ergeben. Allerdings wurde nach Aussage des Vermieters diese Summe dem betroffenen Mieter erst Ende November des Folgejahres per Post mitgeteilt. Als die Zahlung in den folgenden Wochen ausblieb, schickte die damit beauftragte Hausverwaltung einen Tag vor Heiligabend eine Mahnung. Mit dem Resultat, dass ihr der Anwalt des Wohnungsinhabers am Tag nach Neujahr mitteilte, sein Mandant habe bisher keinerlei Kenntnis von irgendwelchen Nachforderungen erhalten. Und jetzt, am 2. Januar, sei es dafür sowieso zu spät, da nunmehr die Jahresfrist für die Abrechnung der Nebenkosten abgelaufen sei.

Dem stimmte das Gericht zu. »Die Hausverwaltung habe sich nicht, wie von ihr vor Gericht vorgetragen, darauf verlassen dürfen, dass das Schreiben an den Mieter ja nicht zurückgekommen sei«, erklärt Rechtsanwalt Phil J. Stange. Laut Recht und Gesetz kommt es allein auf den Zugang der Abrechnung beim Mieter an.

Und hierfür trifft den Vermieter die Darlegungs- und Beweislast. Dies wäre beileibe keine unverhältnismäßige Belastung des Vermieters oder seiner Verwaltung. Er müssten ja nicht sämtliche Nebenkostenabrechnungen sicherheitshalber per Boten oder Einschreiben übersandt werden, sondern nur die wenigen Fälle, bei denen die Frist akut abzulaufen droht.

Artikel vom 20.05.2008
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