Bewerbungen sind noch bis 15. März möglich

München · Jugendgericht: Schöffen gesucht

München · Für die Amtszeit Januar 2019 bis Dezember 2023 suchen die Amts- und Landgerichte in München weiterhin engagierte Bürger, die sich für das Ehrenamt als Jugendschöffe interessieren.

Jugendschöffen, also Schöffen am Jugendgericht, haben während einer Hauptverhandlung, abgesehen von wenigen gesetzlichen Ausnahmen, dieselben Befugnisse und Rechte wie Berufsrichter. D

ie zeitliche Beanspruchung erstreckt sich in der Regel auf nicht mehr als zwölf ordentliche Sitzungstage im Jahr, für die die Schöffen von ihrem Arbeitgeber freigestellt werden und eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz erhalten.

Neben der allgemeinen Eignung für das Amt sollten auch eine gewisse erzieherische Befähigung und Erfahrungen in der Jugenderziehung vorhanden sein. Bewerbungen nimmt das Stadtjugendamt noch bis zum 15. März entgegen. Aus den Bewerbungen erarbeitet das Stadtjugendamt eine Vorschlagsliste und leitet diese der Justiz zu. Die endgültige Auswahl trifft der Schöffenauswahlausschuss beim Amtsgericht.

Fragen beantwortet das Stadtjugendamt telefonisch unter 0 89 / 2 33-4 95 01 oder per E-Mail an jugendamt.soz@muenchen.de Der Meldebogen zum Download ist zu finden unter www.muenchen.de (Suchbegriff: Jugendschöffe).

Weiterführende Informationen gibt es auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter der Adresse www.justiz.bayern.de/service/schoeffen

Wichtig für die Ernennung
Wer sich um das Amt eines Jugendschöffen bewirbt, muss die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Von der Ernennung ausgeschlossen sind Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Jugendschöffen sollen bei der Berufung zwischen 25 und 70 Jahre alt sein. Für eine Nichtberücksichtigung gibt es viele Gründe.
Beispielsweise sollen ganz allgemein Juristen nicht berufen werden, ebenso Bedienstete des Strafvollzugs. Von einer Berufung abgesehen werden soll auch bei Mitgliedern von Bundes- und Landesregierungen. Auch der Bundespräsident eignet sich aufgrund seiner Verpflichtung für den Staat nicht als Jugendschöffe.

Artikel vom 09.03.2018
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