Verstoß wird mit Bußgeld geahndet

Erding · Stallpflicht für Geflügel

Erding · Seit Mitte November des vergangenen Jahres muss sämtliches Geflügel in Bayern aufgestallt sein, also in Ställen gehalten werden.

Die Verpflichtung aller Geflügelhalter zur Aufstallung ihres Geflügels ist im Landkreis Erding am 21. November 2016 rechtlich per Allgemeinverfügung bekannt gegeben worden. Hintergrund für diese tierseuchenrechtliche Maßnahme ist, dass mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln eine Einschleppung des in der Wildvogelpopulation grassierenden Vogelgrippe-Virus (Subtyp H5N8) in unsere Nutzgeflügelbestände verhindert wird. Die Stallpflicht gilt für sowohl für gewerbliche wie für private Geflügelhalter.

Im Falle des Nachweises des H5N8-Erregers in einem Geflügelbestand wäre der betroffene Bestand zu töten. Weiterhin würden vom zuständigen Veterinäramt um den Ort des Seuchenausbruches sogenannte Restriktionszonen, wie ein Sperrbezirk mit drei Kilometer Radius und ein Beobachtungsgebiet mit zehn Kilometer Radius eingerichtet, in welchen es zu gravierenden Einschränkungen käme, was den Verkehr mit Geflügel und Geflügelprodukten wie Eier und Fleisch betrifft.

Das Landratsamt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Aufstallungspflicht bis auf Weiteres ohne Änderungen aufrechterhalten bleibt und jeder Verstoß gegen die Aufstallungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit Bußgeldern geahndet wird.

Am 9. Februar mussten nach einem Vogelgrippe-Ausbruch 10.000 Puten eines Betriebs in Geiselhöring bei Straubing gekeult werden. Um den Hof wurde ein Drei-Kilometer-Sperrbezirk eingerichtet, in dem es rund 50 Geflügelhalter mit etwa 100.000 Tieren gibt.

Artikel vom 23.02.2017
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