Wohnung war entgegen einer Vereinbarung zu früh frei vermietet worden

München · Verwaltungsgericht gibt der Stadt recht

München · Die Einhaltung der Erhaltungssatzung ist gerade für die Stadt München eine ernste Angelegenheit. Dass hier kein echter Verhandlungsspielraum vorhanden ist, zeigt ein aktueller Fall, der vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht entschieden wurde.

Das Gericht hat die Klage einer Wohnungseigentümerin gegen eine Forderung des Sozialreferats abgewiesen.

In dem Fall hatte die Eigentümerin den Ausbau und die Modernisierung eines Dachgeschosses beantragt. Da sich die Wohnung in einem Erhaltungssatzungsgebiet befindet, hatte das Amt für Wohnen und Migration im Jahr 2009 einen Vertrag mit der Eigentümerin abgeschlossen. Ein solcher öffentlich-rechtlicher Vertrag ist unter anderem an die Bedingung geknüpft, dass die Wohnung von der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder von einem engen Angehörigen selbst mindestens sieben Jahre lang bewohnt sein muss. Ohne diesen Vertrag hätte das Bauvorhaben abgelehnt werden müssen.

Wohnungseigentümerin muss 18.000 Euro Vertragsstrafe ans Wohnungsamt zahlen

Bei einer Überprüfung der Auflagen im Jahr 2014 stellte sich heraus, dass die Wohnung inzwischen weitervermietet worden war. Daraufhin machte das Amt für Wohnen und Migration eine Vertragsstrafe in Höhe von 18.000 Euro geltend.

Gegen diese Forderung hatte die Eigentümerin Klage eingereicht. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat bereits Ende vergangenen Jahres jedoch entschieden, dass die Forderung des Amtes für Wohnen und Migration dem Grunde und der Höhe nach rechtens war. Das Urteil ist in der Zwischenzeit rechtskräftig.

Ziel der Erhaltungssatzung ist es, Luxussanierungen in bestimmten Bereichen der Stadt zu verhindern, um einer Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung entgegenzuwirken. Das Instrument der Erhaltungssatzung kommt in München bereits seit 30 Jahren zum Einsatz. Derzeit existieren 21 Erhaltungssatzungsgebiete, in denen rund 259.000 Einwohner in knapp 140.000 Wohnungen leben.

Artikel vom 08.02.2017
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