Wo die Anwohner zur Schneeschaufel greifen

Außerhalb des Vollanschlussgebiets haben Grundstückseigentümer Räumpflicht

Grafik: Wochenanzeiger Service GmbH

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München · Schnee, Frost, Glätte – der Winter hat die Landeshauptstadt fest im Griff. Wer in München außerhalb des Vollanschlussgebietes (in der Grafik der rote Bereich) wohnt, muss selbst dafür sorgen, dass Gehwege geräumt werden und mit Splitt oder Sand gegen Glätte gestreut wird.

Das Vollanschlussgebiet umfasst die Stadtbezirke 1 (Altstadt-Lehel), 2 (Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt), 3 (Maxvorstadt), 5 (Au-Haidhausen), 8 (Schwanthalerhöhe) sowie die südlichen Teile von Schwabing-West und Schwabing-Freimann, den östlichen Teil von Neuhausen-Nymphenburg sowie an dieses Gesamtgebiet angrenzende Bereiche der Bezirke Bogenhausen, Berg am Laim, Obergiesing-Fasangarten, Untergiesing-Harlaching, Sendling und Laim.

Außerdem gehört auch der alte Stadtkern von Pasing zum Vollanschlussgebiet. Innerhalb dieses Bereichs werden die Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Plätze und Fußgängerzonen vom städtischen Winterdienst des Baureferates geräumt und gestreut. In diesem Gebiet fallen entsprechend Straßenreinigungsgebühren an. Unter www.muenchen.de/ winterdienst kann man die Straßenreinigungssatzung abrufen. Sie enthält eine vollstän- dige Liste der Straßen und Plätze, die vom Winterdienst der Stadt betreut werden. Wenn eine Straße dort nicht aufgelistet ist oder in die Reinigungsklasse »F« fällt, ist der Anlieger selbst verantwortlich.

In den Bereichen außerhalb dieses Vollanschlussgebiets können Hauseigentümer ihre Mieter oder Hausmeisterdienste zum Winterdienst verpflichten. Diese gesetzliche Pflicht muss werktags bis 7 Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr morgens erfüllt sein und gilt tagsüber bis 20 Uhr. Falls kein Gehweg vorhanden ist, muss entlang des Grundstücks ein Fußgängerstreifen in ausreichender Breite entsprechend geräumt und gesichert sein. Zum Schutz der Umwelt ist das Streuen von Salz oder salzhaltigem Material auf den Gehwegen im Münchner Stadtgebiet verboten und kann mit Bußgeld geahndet werden.

Die Einsatzkräfte des städtischen Winterdienstes sowie die beauftragten Fremdfirmen werden regelmäßig in der ­ordnungsgemäßen Durchführung der Winterdienstarbeiten unterwiesen. Dabei wird auch darauf hingewiesen, dass Geh- und Radwege nicht mit Schnee zugeräumt werden dürfen.

Artikel vom 14.01.2017
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