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Unfallflucht
Schwabing · Täterin von Geschädigtem überlistet
Schwabing · Ende April stellte eine Frau in der Hohenzollernstraße ihr Fahrrad ab. Dabei stieß sie gegen ein anderes Fahrrad, das wiederum auf ein geparktes Fahrzeug fiel. Anschließend ging sie, ohne sich um den entstanden Schaden zu kümmern, einkaufen.
Nachdem der Unfall von der Polizei aufgenommen war, versperrte der geschädigte Fahrzeughalter das Fahrrad mit einem Fahrradschloss und hinterließ eine Nachricht, dass sie sich melden solle, wenn sie die Zahlenkombination erfragen wolle. Durch dieses außergewöhnliche Verhalten konnte der Unfall geklärt werden und dem geschädigten Fahrzeughalter die Personalien zur Schadenregulierung mitgeteilt werden.
Die Polizei weist darauf hin, dass bei einem Verkehrsunfall – auch bei einem Radfahrer – die Pflicht besteht, zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, zu ermöglichen hat.
Des Weiteren hat er nach den Umständen eine angemessene Zeit zu warten und eine nahe gelegene Polizeidienststelle über den Sachverhalt zu informieren. Ansonsten macht man sich nach § 142 StGB - dem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort strafbar.
Artikel vom 12.05.2016Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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