Das Asylverfahren

München · Was passiert, wenn ein Flüchtling um Asyl bittet?

Ein legaler Aufenthalt in Deutschland ist für diese Menschen nur per (genehmigtem) Asylantrag möglich.	Foto: A. Wild

Ein legaler Aufenthalt in Deutschland ist für diese Menschen nur per (genehmigtem) Asylantrag möglich. Foto: A. Wild

München · Die Zahl der Flüchtlinge, die nach Deutschland kommen, bleibt groß. München bekommt das am deutlichsten zu spüren. Praktisch alle Flüchtlinge, die von Südosten her auf dem Landweg nach Deutschland kommen, nehmen ihren Weg über München.

Seit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im August das Dublin-Verfahren für syrische Flüchtlinge ausgesetzt hat, ist Deutschland ein umso attraktiveres Ziel geworden. Laut Dublin-Verfahren darf ein Flüchtling nur in dem EU-Land Asyl beantragen, in dem er bei seiner aktuellen Einreise erstmals die EU betreten hat. Reist ein Flüchtling weiter, kann er in einem anderen EU-Land kein Asyl beantragen und wird zurück zu dem EU-Nachbarn geschickt. Mit dem Dubliner Übereinkommen von 1990 sollte verhindert werden, dass ein Flüchtling mehrere Asylverfahren in verschiedenen EU-Ländern in Gang setzen kann.

Deutschland schickt die syrischen Flüchtlinge also nicht mehr zurück nach Ungarn oder Griechenland. Damit beginnen im BAMF in Nürnberg oder vielmehr bei dessen Vertretern in allen Erstaufnahme-Einrichtungen täglich mehrere hundert Asylverfahren. Hier rollt eine bürokratische Maschinerie an, die vor allem eines benötigt: Zeit.

Bayern muss 15 Prozent der Flüchtlinge aufnehmen

Die Erstverteilung erfolgt mithilfe des Systems »EASY« (Erstverteilung von Asylbegehrenden). Jeder Asylsuchende wird einer Erstaufnahme-Einrichtung in Deutschland zugewiesen. Dabei regelt der Königsteiner Schlüssel, der seit 1949 jährlich neu berechnet wird, wie viele Flüchtlinge jedes Bundesland aufnehmen muss. Je höher Steueraufkommen und Einwohnerzahl, umso größer die Quote. Die meisten Flüchtlinge kommen in Nordrhein-Westfalen unter, dem bevölkerungsreichsten Bundesland. Die Quote beträgt gut 21 Prozent. Bayern folgt direkt dahinter mit etwas mehr als 15 Prozent. Die Quoten sind in dem Schlüssel bis auf die fünfte Nachkommastelle genau berechnet. So muss der Stadtstaat Bremen mit der kleinsten Quote von 0,94097 Prozent nicht ganz jeden hundertsten Flüchtling aufnehmen. Hat der Asylsuchende seine vorläufige Unterkunft erreicht, stellt er seinen Asylantrag persönlich bei einer Außenstelle des BAMF, in der Regel in seiner Erstaufnahme-Einrichtung. Das BAMF registriert den Antragsteller und stellt ihm eine Aufenthaltsgestattung aus.

Damit liegt das gesamte Verfahren beim BAMF. Das Dublin-Verfahren, das im Ablauf an dieser Stelle käme, entfällt derzeit für syrische Flüchtlinge, was den bürokratischen Prozess beschleunigen soll. Die Aussetzung wird damit begründet, dass die Zahl der Syrer, die von Januar bis Juli auf Grundlage des Dublin-Verfahrens Deutschland verlassen mussten, kaum die hundert überschritten hat. Es folgt eine persönliche Anhörung, an der in der Regel auch der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers und ein Dolmetscher teilnehmen. Diese Anhörung ist die Grundlage für die Entscheidung, ob Asyl gewährt wird oder nicht. Dabei entscheidet der Mitarbeiter des Bundesamts über die Zustimmung bzw. die Ablehnung des Antrags. Die Entscheidungsfindung orientiert sich an klar definierten Rahmenbedingungen.

Kompliziert wird das Verfahren durch die Überprüfung der Angaben, die der Antragsteller macht. Er ist zwar verpflichtet, die Wahrheit zu sagen und Beweismittel zu beschaffen und vorzulegen. Dennoch muss das BAMF die Angaben zum Teil sehr aufwändig prüfen.

Ist eine positive Entscheidung gefallen, hat der Antragsteller eine befristete Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Jahren. Wird der Antrag abgelehnt, erhält der Antragsteller einen Bescheid und eine Ausreiseaufforderung. Kommt er seiner Verpflichtung, die Bundesrepublik zu verlassen, nicht nach, kann er abgeschoben werden. Dafür sind die Bundesländer zuständig. Allerdings kommen diese nur in einem Bruchteil der Fälle der Abschiebung nach, sodass die abgelehnten Asylbewerber zwar ohne Erlaubnis in Deutschland bleiben, aber eben geduldet werden.

Ist ein Asylantrag abgelehnt, kann ein Asylsuchender erneut einen Antrag stellen. Hat sich bis dahin an den Verhältnissen des Asylsuchenden und in seinem Herkunftsland nichts Wesentliches verändert, ist die Aussicht auf Erfolg gering. Die Bearbeitungszeit ist hier wesentlich verkürzt. Behandelt werden muss der Antrag aber in jedem Fall.

Artikel vom 10.09.2015
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