Noch bis 28. September können Härtefälle dargelegt werden

München/Schwabing · Schwabinger Bombenfolgen

In der Nachbarschaft des Fundortes hatten sich Dachziegel durch die Wucht der Bombe gelöst. Foto: ek

In der Nachbarschaft des Fundortes hatten sich Dachziegel durch die Wucht der Bombe gelöst. Foto: ek

München/Schwabing · Geschädigte der Schwabinger Bombenexplosion, die einen Härtefall darlegen wollen, können noch bis einschließlich Freitag, 28. September, ihre Unterlagen beim Sozialbürgerhaus Schwabing-Freimann einreichen.

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Das Sozialbürgerhaus ist noch bis einschließlich 14. September in der Taunusstraße 29, 80807 München, Telefon 2 33-3 30 10 oder 233-33013, zu erreichen. Während des Umzugs des Sozialbürgerhauses Schwabing-Freimann, der in der Zeit vom 17. bis 28. September stattfindet, nimmt in Vertretung das Sozialbürgerhaus Nord, Knorrstraße 101-03, 80807 München, unter der Telefonnummer 2 33-4 11 04 Anfragen beziehungsweise Unterlagen zum Thema Härtefälle entgegen.

Nach der bis Ende September laufenden Bestandsaufnahme zur Frage, in welcher Höhe nicht versicherbare Schäden entstanden sind und in wie vielen Fällen es zu sozialen Härten kommt, will die Stadt im Einvernehmen mit dem Freistaat so schnell wie möglich klären, welche öffentlichen Hilfen gewährt werden können. Eine Haftungsgrundlage der öffentlichen Hand sei nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ersichtlich, so die Stadt am 11. September, da die Behörden und das beauftragte Unternehmen pflichtgemäß gehandelt haben und einen drohenden größeren Schaden abwehren konnten. Über die Gewährung von Hilfen werde nach der Bestandsaufnahme im Rahmen der Einzelfallprüfung entschieden.

Dabei werden laut Stadt folgende Kriterien maßgeblich sein: Die Schäden waren nicht versicherbar, d.h. versicherbare Schäden sind grundsätzlich nicht finanzhilfefähig. Es handelt sich um Hilfe zur Selbsthilfe, d.h. die Finanzhilfe stellt keine Schadenersatzleistung dar. Ist der Geschädigte nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage, den Schaden allein zu tragen, kann dieser zwar als finanzhilfefähig anerkannt werden. Ein Anspruch auf vollständigen Ausgleich des entstandenen Schadens besteht aber grundsätzlich nicht. Das Prinzip der Subsidiarität wird gewahrt, d.h. Finanzhilfe kann nur gewährt werden, sofern dem Geschädigten keine Erstattungsansprüche zustehen und auch keine Ausgleichszahlungen der Versicherungen auf Kulanzbasis an den Geschädigten erfolgen, so dass er in eine außergewöhnliche Notlage geraten ist, die er aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht bewältigen kann.

Bis Mitte September sind insgesamt neun Anträge bzw. Anfragen wegen Hilfeleistungen eingegangen, davon drei von Betroffenen, die im laufenden Hilfebezug nach Sozialgesetzbuch (SGB) XII sind. An die von den Bombenschäden betroffenen Empfänger von laufender Hilfe nach SGB II und XII ist das zuständige Sozialbürgerhaus bereits in den ersten Tagen nach der Explosion herangetreten, um den Hilfebedarf festzustellen und die gesetzlich möglichen Hilfeleistungen umgehend bereitzustellen.

Artikel vom 21.09.2012
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