Aus der öffentlichen Sitzung des Bau- und Werkausschusses am 28. November 2011
Abbruch eines Schuppens und Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Effnerstraße 5
Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.
In der Sitzung des Bau- und Werkausschusses am 25. Oktober 2010 wurde bereits der Antrag auf Vorbescheid behandelt und das gemeindliche Einvernehmen hergestellt, da sich das Vorhaben bauplanungsrechtlich in die nähere Umgebung einfügte. Jedoch sollte das Gebäude im damaligen Antrag direkt an der nördlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Somit konnten keine Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. Der Antrag wurde zurückgezogen und das Verfahren daraufhin eingestellt.
Im vorliegenden Bauantrag wird das Haus nicht direkt an der nördlichen Grundstücksgrenze errichtet, sondern in einem Abstand von 3,00 m. Das Gebäude soll 12,00 m lang und 8,50 m breit werden. Es werden zwei Geschosse errichtet sowie ein Satteldach mit 40 Grad Dachneigung. Die Firsthöhe beträgt 9,43 m und die Wandhöhe 6,00 m.
Das Gebäude hat eine Wohnfläche von 202,63 qm. Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung müssen demnach drei Stellplätze errichtet werden. Auf dem Grundstück befindet sich bereits ein Wohnhaus mit ca. 140 qm Wohnfläche. Hierfür sind zwei Stellplätze erforderlich. Insgesamt liegt der Stellplatzbedarf für dieses Grundstück bei fünf Stellplätzen. Auf dem Grundstück befinden sich bereits drei Garagen. Zusätzlich wird eine neue Garage errichtet sowie ein weiterer Stellplatz. Der Stellplatzbedarf ist gedeckt.
Die Zufahrt sowie die Erschließung für Kanal und Wasser sollen über die Fl.Nr. 16 der Bayerischen Schlösser und Seen Verwaltung erfolgen. Für die Zufahrt über dieses Grundstück liegt bereits eine schriftliche Vereinbarung vor.
Der Bau- und Werkausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses, gemäß dem Bauantrag vom 15. Oktober 2011, herzustellen.
Der Beschluss erfolgte einstimmig.
Nutzungsänderung der denkmalgeschützten Hallen 1 und 2 auf dem Grundstück Jägerstraße 5
Auf Grund interner Umstrukturierungen werden die Hallen voraussichtlich 2014 freigegeben. Die Hallen sollen an das Deutsche Museum als Lagerfläche vermietet bzw. veräußert werden. Das Grundstück liegt im Außenbereich. Die Beurteilung erfolgt somit nach § 35 BauGB.
Bei der Nutzungsänderung handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, sondern um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB begünstigt die Nutzungsänderung erhaltenswerter Gebäude, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient.
Da es sich bei den Hallen um Baudenkmale handelt, sind diese als erhaltenswert anzusehen. Die Nutzungsänderung in eine Lagerfläche dient einer zweckmäßigen Verwendung, da es sich um ehemalige Flugzeughallen handelt. Die Nutzungsänderung der Hallen im Außenbereich ist somit vertretbar.
Der Bau- und Werkausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen für die Nutzungsänderung der Hallen 1 und 2, gemäß der Voranfrage vom 3. November 2011, in Aussicht zu stellen. Die Nutzungsänderung darf ausschließlich für Zwecke des Deutschen Museums erfolgen.
Der Beschluss erfolgte einstimmig.
Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Einliegerwohnung auf dem Grundstück in der Hackerstraße
Beantragt wird der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Einliegerwohnung auf dem Grundstück in der Hackerstraße, Fl.Nr. 246/22, Gemarkung Oberschleißheim. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 70 Nördlich der Hackerstraße. Die Beurteilung erfolgt im Übrigen nach § 34 BauGB.
Das zu errichtende Gebäude hat die Maße 9,24 m x 11,99 m. Es hat eine Wandhöhe von 4,80 m und eine Firsthöhe von 8,67 m. Es werden zwei Geschosse errichtet (EG + DG) wobei das Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist. Im Norden wird direkt an das Hauptgebäude die Garage errichtet und ist mit diesem auch verbunden. Im Dachgeschoss oberhalb der Garage wird Wohnraum ausgewiesen. Die Garage hat die Maße 8,00 m x 7,50 m. Das Gebäude befindet sich innerhalb der Baugrenzen.
Es werden insgesamt vier Stellplätze nachgewiesen.
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein.
Der Bau- und Werkausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, gemäß dem Bauantrag vom 10. November 2011, herzustellen.
Der Beschluss erfolgte einstimmig.
Abbruch bestehender Nebengebäude und einer Garage, sowie Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Ritter-von-Müller-Straße 4
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 49 Hofkurat-Diehl-Straße. Die Beurteilung erfolgt im Übrigen nach § 34 BauGB.
Für das Vorhaben liegt bereits eine formlose Bauvoranfrage mit zwei verschiedenen Varianten vor. Diese wurden in der Sitzung des Bau- und Werkausschusses am 25. Juli 2011 behandelt. In beiden Fällen war eine Befreiung vom Bebauungsplan notwendig. In der vorliegenden Planung soll die südliche Baugrenze geringfügig überschritten werden.
Der Neubau hat die Maße 8,50 m x 9,10 m und somit eine Grundfläche von 77,35 qm. Das bestehende Gebäude weist eine Grundfläche von ca. 86,00 qm aus. Der Bebauungsplan setzt eine zulässige Grundfläche von 156,00 qm fest. Insgesamt beträgt die Grundfläche mit dem Neubau auf diesem Grundstück dann 163,35 qm. Die zulässige Grundfläche für die Hauptgebäude ist somit um 7,35 qm überschritten. Da es sich um eine geringfügige Überschreitung handelt, kann dieser zugestimmt werden.
Die Terrassen, Zufahrten und Stellplätze sollen laut Planung aus wasserdurchlässigen Belägen und wasserdurchlässigem Unterbau ausgeführt werden. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt könnte in diesem Fall einer Befreiung wegen Grundflächenüberschreitung zugestimmt werden. § 19 Abs. 4 Satz 4 BauNVO lässt im Einzelfall Überschreitungen zu, wenn mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens zu rechnen ist.
Der Bau- und Werkausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses, gemäß dem Antrag auf Vorbescheid vom 14. November 2011, herzustellen und den Befreiungen für die Grundflächen- und Baugrenzenüberschreitung zuzustimmen.
Der Beschluss erfolgte einstimmig.
Fällung einer Esche auf dem Grundstück Hochmuttinger Straße 33
Beantragt wird die isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes Nr. 55 Lustheim Mitte, zur Fällung einer Esche. Laut Antrag ist diese erkrankt und stellt eine Gefahr dar. Der Antrag ist mit Fotos und einem Schreiben der Nachbarn, die die Gefährdung durch den Baum darlegen sollen, hinterlegt.
Es handelt sich um eine ortsbildprägende Esche mit einem Stammumfang von ca. 3 m, die als zu erhalten im Bebauungsplan verzeichnet ist.
Der Baum ist sehr alt, mit einer Wuchsanomalie in der Krone,
die jedoch für sich alleine keine Beeinträchtigung darstellt.
Es besteht ein Bedarf auf Entfernung von Totholz und ggf.
von Ästen, die in die Nachbargrundstücke ragen, sowie weitere baumpflegerische Maßnahmen. Bei einer Ortseinsicht konnte nicht geklärt werden, ob und in wie weit der Baum vom Eschentriebsterben betroffen ist, da das Laub bereits gefallen war. Eine Beurteilen des Kronenraums war nicht möglich. Nach Aussagen von Fachleuten, trauen diese sich im gegenwärtigen Zustand ebenfalls keine Beurteilung zu.
Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ggf. erst nach Wiederaustrieb im Frühjahr scheint notwendig.
Aus Gründen der Fristwahrung wird der Antrag auf Fällung einer Esche derzeit abgelehnt. Zur weiteren Beurteilung ist die Schadhaftigkeit durch ein Sachverständigengutachten vorzulegen bzw. einzuholen.
Der Beschluss erfolgte einstimmig.